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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.3.2 Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen

Lukas Gläßer
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3.3.2.1 Allgemeines

 

Tz. 41

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

In entspr Anwendung des § 36 Abs 2 Nr 2 EStG ist auf die festzusetzende KSt die durch St-Abzug erhobene KSt, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Eink (§ 36 Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG; hierzu s Urt des BFH v 19.07.1994, BStBl II 1995, 362 und s Urt des BFH v 18.09.2007, BFH/NV 2008, 290) oder auf nach § 8b Abs 1, 2 und 6 S 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezügen (§ 36 Abs 2 Nr 2 Buchst b EStG) entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist, anzurechnen. Bei KStPflicht kommt insoweit eine Anrechnung von KapSt (s Tz 42ff) und von St-Abzugsbeträgen nach § 50a EStG (s Tz 72) in Betracht. Aus der Vorschrift des § 36 Abs 2 Nr 2 EStG folgt in zeitlicher Hinsicht, dass die Anrechnung auf die St desjenigen VZ bezogen werden muss, in dem die entspr Eink im St-Bescheid angesetzt worden sind (s Urt des BFH v 26.11.1997, BFH/NV 1998, 581).

In Ausnahmefällen hat der St-Abzug jedoch Abgeltungswirkung, dh die St auf die dem St-Abzug unterliegenden Eink ist durch den St-Abzug abgegolten und eine Einbeziehung der Eink in eine Veranlagung (mit Anrechnung der St-Abzugsbeträge) findet nicht statt. Hierzu s Tz 45 und s § 32 KStG.

3.3.2.2 Anrechnung von Kapitalertragsteuer einschließlich Abgeltungsteuer

3.3.2.2.1 Allgemeines

 

Tz. 42

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Im Bereich der KSt-Veranlagung ist der häufigste Fall von St-Anrechnung die Anrechnung von einbehaltener KapSt. Zu den allg Voraussetzungen für die Anrechnung s Tz 41. Weitere Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die in § 45a Abs 2 oder Abs 3 EStG genannte Bescheinigung vorgelegt wird (s § 36 Abs 2 Nr 2 S 2–4 EStG). Zu den Rechtsfolgen eines späteren Widerrufs oder der Rückgabe einer einmal vorgelegten Bescheinigung s Urt des BFH v 20.10.2010 (BFH/NV 2011, 641) und s Beschl des Hess FG v 08.10.2012 (EFG 2013, 47; die hiergegen ...

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