Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 31
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Durch das sog Kroatien-StAnpG wurde der vorherige Wortlaut des § 17 KStG zu dessen Abs 1. Es wurde ein neuer Abs 2 angefügt, wonach § 34 Abs 10b KStG idFd Art 12 des Ges v 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) entspr fortgilt. Wie bereits erwähnt (s Tz 2) wurde diese Regelung wegen der Neufassung des § 34 KStG durch das Kroatien-StAnpG erforderlich. In der Neufassung des § 34 KStG (Ges v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266) ist der frühere Abs 10b nicht mehr enthalten. § 17 Abs 2 KStG ordnet jedoch dessen Weiteranwendung an.
Nach § 17 Abs 2 iVm § 34 Abs 10b S 1 KStG idF des AIFM-StAnpG gilt der neue § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KStG erstmals für nach dem 26.02.2013 neu abgeschlossene GAV, weiter für nach diesem Zeitpunkt geänderte GAV, insbes für angepasste Alt-GAV. Nach § 34 Abs 10b S 1 KStG idF des AIFM-StAnpG ist die Neuregelung in § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KStG erstmals auf GAV anzuwenden, die nach dem Tag des Inkrafttretens des ÄndG v 20.02.2013 abgeschlossen oder geändert werden. Da der Tag des Inkrafttretens der 26.02.2013 ist, ist der Tag danach der 27.02.2013, dh alle ab dem 27.02.2013 abgeschlossenen oder geänderten GAV müssen, um stlich anerkannt zu werden, zwingend den von § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KStG geforderten dynamischen Verweis auf § 302 AktG (dazu s Tz 30) enthalten. "Abgeschlossen" ist ein GAV mit der Unterschrift der Vertragspartner; auf den Tag der Eintragung im HReg kommt es nicht an. Ebenso s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 17 KStG Rn 13a). Anders ist die Formulierung in § 34 Abs 10b S 2 KStG; dort werden die Worte "wirksam abgeschlossen" verwendet (s Tz 33 unter b, bb).
Wenn der GAV aus anderen Gründen geändert wird, ist der dynamische Verweis selbst dann aufzunehmen, wenn der Altvertrag allen Anforderungen des § 17 S 2 Nr 2 KStG aF entspricht (s Sc...