Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 27
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Nachdem ein erster gesetzgeberischer Anlauf zur Änderung des § 17 S 2 KStG iRd JStG 2010 (dazu s Eiselt, NWB 2010, 3269; s Prinz, DStR 2010, 1512; weiter s Eingabe des IDW an das BMF v 24.11.2010, WPg 2011, 55 und s Prüfbitte in der Stellungnahme des BRats, BR-Drs 318/10) nicht weiterverfolgt worden ist, kam es im Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts zu der seit langem von der Wirtschaft eingeforderten Ges-Änderung.
Tz. 28
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Nach der Neufassung des § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KStG ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer Organschaft mit einer anderen als der in § 14 Abs 1 S 1 KStG bezeichneten Kap-Ges als OG, dass eine Verlustübernahme – anders als die Begrenzung des Höchstbetrags der Gewinnabführung nach § 301 AktG – durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart sein muss (sog dynamischer Verweis). Ohne diesen dynamischen Verweis ist selbst bei einer OG, die noch nie einen Verlust erlitten hat, der GAV und damit die Organschaft nicht anzuerkennen. Krit hinsichtlich der Neuregelung s Behrens/Renner (DK 2016, 209).
Die Neufassung des § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KStG verlangt damit für die stliche Anerkennung der Organschaft zwingend einen dynamischen Verweis auf den gesamten § 302 AktG. Zu empfehlen ist die Formulierung "Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entspr" (s Rödder, Ubg 2012, 717, 719). Für nach dem 26.02.2013 abgeschlossene GAV reicht es nicht mehr aus, wenn sie den Gesamttext des dann aktuellen § 302 AktG wiederholen, aber keinen dynamischen Verweis ("in der jeweils gültigen Fassung") enthalten.
§ 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KStG verbietet nicht, das...