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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.2.13 Anrechnung ausländischer Steuern bei nicht steuerfreien verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 26 Abs 1 S 2)

Dr. Dirk Siegers
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Tz. 137c

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Der mit dem JStG 2007 eingeführte § 26 Abs 1 S 2 (vor VZ 2014: Abs 6 S 1 2. HS) ist Folgeregelung zum gleichzeitig eingeführten § 8b Abs 1 S 2. Nach Letzterem sind vGa nicht schachtelprivilegiert, wenn und soweit sie bei der (hier: ausl) ausschüttenden Kö zu einer Einkommensminderung führen. Anrechnung bzw Abzug ausl St ist in diesen Fällen systematisch folgerichtig: Soweit § 8b KStG die Besteuerung von Dividenden verhindert, sind ausl St auf Dividenden wegen fehlender St-Objektidentität weder anrechenbar noch abzugsfähig (s Tz 104). Wenn Dividenden hingegen abw von § 8b Abs 1 S 2 KStG zu besteuern sind, muss auch die Möglichkeit der Anrechnung bzw des Abzugs ausl St bestehen.

 

Beispiel:

Eine inl MG erhält von ihrer ausl TG eine überhöhte Lizenzgebühr. Der Ansässigkeitsstaat der TG erhebt auf die gesamte Lizenzgebühr eine Abzugs-St; die Höhe der Lizenzgebühr bleibt dort unbeanstandet.

Aus dt Sicht ist die Lizenzzahlung, soweit sie betragsmäßig überhöht ist, stlich als Dividende zu qualifizieren. Diese ist gem § 8b Abs 1 S 2 KStG zu besteuern, da sie sich bei der ausl TG einkommensmindernd ausgewirkt hat. Dementspr ist die ausl Abzugs-St anrechenbar bzw auf Antrag abzugsfähig.

Gem § 8b Abs 1 S 3 KStG gelten DBA-Schachtelprivilegien in solchen Fällen nicht (sog Treaty overriding), so dass sich an dem Bsp auch dann nichts ändert, wenn die TG in einem DBA-Staat ansässig ist. Rechtsfolge ist die Anwendung von § 34c Abs 1 bis 3 EStG. In Nicht-DBA-Fällen wäre Anrechnung und Abzug auch ohne § 26 Abs 1 S 2 zu gewähren. Die "entspr" Anwendung der genannten Vorschriften ist nur im Hinblick auf DBA-Fälle erforderlich, weil dort die Anwendung des § 34c Abs 1 EStG (iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG) durch § 34c Abs 6 S 1 EStG eigentlich ausgeschlossen ist. Di...

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