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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.7.3.1 Steuerliche Problemstellungen

Dr. Dirk Siegers
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Tz. 189

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Wenn eine Kö ihren Satzungssitz und/oder ihren Verwaltungssitz über die Grenze verlegt, kann dies eine Reihe stlicher Probleme auslösen, deren Lösung eng mit der Frage verknüpft ist (aber s Tz 189b), ob die Verlegung zivilrechtlich "identitätswahrend" erfolgt (erfolgen kann), also ob die Verlegung den zivilrechtlichen Bestand der Kö unberührt lässt oder zwingend zu deren Auflösung (Liquidation) führt, so dass in dem Staat, in den der Sitz verlegt wird, die Gründung einer neuen Kö erforderlich wird. Eine solche Verlegung kann aus Deutschland heraus ins Ausl oder umgekehrt erfolgen (umfassend zum Ganzen auch Kahle/Cortez, FR 2014, 673):

  • Die Verlegung ins Ausl hat der Gesetzgeber geregelt, und zwar in § 12 Abs 1 und 3 (bis VZ 2005: Abs 1) KStG für die Verlegung von Satzungs- und/oder Verwaltungssitz (Geschäftsleitung) mit der Folge der entsprechenden Anwendung des § 11 KStG; unmittelbar ist § 11 KStG anzuwenden, wenn die Verlegung zivilrechtlich zur Auflösung der Kö führt (s § 11 KStG Tz 11). In Bezug auf die beschr St-Pflicht sind diese Konstellationen (nur) dann problematisch, wenn die Verlegung ins Ausl im og Sinne identitätswahrend geschieht (was zunächst trotz der EuGH-Rspr, s Tz 189a, immer noch die Ausnahme war, zB – zu umgekehrten Fällen des Zuzugs – s Urt des BayOLG v 11.02.2004, IStR 2004, 214 mit Anm Buchbinder; s Brandenburgisches OLG v 30.11.2004, DB 2005, 604; s OLG München, DB 2007, 2530; s OLG Nbg v 13.02.2012, DStR 2012, 571, sich aber inzwischen geändert haben dürfte, denn anders dann unter Berufung auf EU-Recht s OLG Nbg v 19.06.2013, DStR 2014, 812; auch Pöllath/Fischer, IStR 2015, 778 mwNachw) und nach dem "Wegzug" im Inl iSd § 49 EStG stverhaftete stille Reserven verbleiben (zB eine inl BetrSt) und auch nach dem ggf e...

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