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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.7.3.3 Steuerrechtliche Identitätswahrung

Dr. Dirk Siegers
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Tz. 189b

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Wenn nach dem Vorgesagten zivilrechtlich eine identitätswahrende Sitzverlegung zu verneinen ist, wird in Rspr und Lit nicht selten ohne Weiteres davon ausgegangen, dass strechtlich für die oben (s Tz 189) dargestellten Fragen immer von einem vollkommen "neuen" KSt-Subjekt auszugehen ist (anders nur bei Gesamtrechtsnachfolge zB in grenzüberschreitenden Umwandlungs-Fällen). Ob diese automatische Präjudiz-Wirkung des Zivilrechts zutrifft, ist indes mindestens zweifelhaft.

Da die Identitätswahrung im hier behandelten Zusammenhang allein im Hinblick auf st-rechtliche Konsequenzen relevant ist, besteht diesbezüglich uE keine Bindung an das Zivilrecht (aA wohl s Debatin, GmbHR 1991, 164, 168). Vielmehr ist die Frage st-rechtlich zu lösen, soweit das StR entspr Wertungen erkennen lässt. Ausgangspunkt hierfür ist, dass § 1 Abs 1 KStG sowohl rechtsfähige als auch nichtrechtsfähige KSt-Subjekte kennt. Daraus folgt, dass der Verlust der Rechtsfähigkeit im Ausl allein nicht ausreicht, die Identität zu verneinen. Vielmehr entspricht es wegen der in Tz 189, 189a aufgezeigten Gefahr des Verlustes stiller Reserven für die Besteuerung dem System des § 2 Nr 1 KStG iVm § 49 EStG, grds von der Identität nach Verlegung auszugehen (so wohl auch s Urt des BFH v 17.05.2000, GmbHR 2000, 1056 und s Breuninger/Heimann, GmbHR 2000, 1037). Dies gilt auch dann, wenn die nach der Verlegung inl Kö durch Eintragung als GmbH, AG oder Ähnliches im Inl Rechtsfähigkeit erlangt. Zwar spricht dann äußerlich mehr dafür, in ihr ein "neues" KSt-Subjekt zu sehen (so wohl deswegen auch s Baranowski, IWB F 3 Gr 4, 397, 402). Auch in diesem Fall ist aber zu beachten, dass die Rechtsfähigkeit nicht das entscheidende Kriterium ist. Findet nämlich zunächst nur eine tats Sitz- bzw Geschä...

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