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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.7.3.2 Zivilrechtliche Identitätswahrung

Dr. Dirk Siegers
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Tz. 189a

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die vorstehend angesprochene (Vor-)Frage der zivilrechtlich identitätswahrenden Sitzverlegung (ob dabei auf den satzungsmäßigen und/oder den tatsächlichen Verwaltungssitz abzustellen ist, hängt vom jeweiligen rechtlichen Kontext ab) ist durch die Rspr des EuGH stark verändert worden (dazu ausführlich auch Kahle/Cortez, FR 2014, 673). Der Stand für nach nationalem Recht eines EU-Staats errichtete Gesellschaften (der ebenso auch für Gesellschaften aus EWR/EFTA-Staaten gelten dürfte, s Urt des BGH v 19.09.2005, DStR 2005, 1870; nicht aber für Drittstaaten, s Urt des OLG Hbg v 30.03.2007, DB 2007, 1245) lässt sich wie folgt zusammenfassen (s auch § 1 KStG Tz 68 ff und s § 12 KStG Tz 37 ff; s Forsthoff, DB 2002, 2471ff; Birk, IStR 2003, 469ff; Geyrhalter/Gänßler, DStR 2003, 2167ff; Leible/Hoffmann, BB 2009, 58ff; Micker/Schwarz, IWB 2019, 512, 518ff; Martini, IStR 2021, 37):

Im Urt zur Rs Daily Mail (s Urt des EuGH v 27.09.1988, NJW 1989, 2186ff) hat der EuGH festgestellt, dass die Niederlassungsfreiheit nicht den Fortbestand einer Gesellschaft garantiert, sondern die Grenzen dieses Fortbestands durch die nationalen Rechtsordnungen bestimmt werden. Wenn also der Gründungs-Staat (zB weil er die Sitztheorie anwendet) an die Sitzverlegung die Auflösung der Gesellschaft knüpft, ist dies EU-rechtlich nicht zu beanstanden mit der Folge, dass auch die anderen EU-Staaten die Konsequenzen dieser Auflösung ziehen können. Die nachfolgenden Urteile des EuGH haben dies nicht in Frage gestellt. Vielmehr betrafen sie sämtlich Konstellationen, in denen der "aufnehmende" Staat einer Gesellschaft, welche nach den Regeln ihres Gründungsstaats unzweifelhaft bestand, die Anerkennung bzw Gleichbehandlung versagen wollte (so in den Urt der Rs Centros; s Urt des E...

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