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OLG München Beschluss vom 04.10.2007 - 31 Wx 36/07

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Leitsatz (amtlich)

Die Verlegung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH in einen anderen Mitgliedstaat der EU (hier: Portugal) kann nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Daran hat sich durch die neuere Rechtsprechung des EuGH (vgl. zuletzt "de Lasteyrie du Saillant" und "Sevic") zur Niederlassungsfreiheit nichts geändert.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 4 HK T 4173/06)

AG Nürnberg (Aktenzeichen HRB 20226)

 

Gründe

I.

Die im Jahr 1994 im Inland gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung hatte 2003 ihren Sitz innerhalb Deutschlands verlegt. Mit notariell beurkundetem Beschluss vom 9.9.2004 beschloss der Alleingesellschafter die Verlegung des Sitzes nach Portugal. Der beurkundende Notar meldete den Beschluss zur Eintragung in das Handelsregister an. Am 8.11.2004 wies das Registergericht die Anmeldung zurück mit der Begründung, die vorgenommene Satzungsänderung sei nicht eintragungsfähig. Der Geschäftsführer der Gesellschaft beantragte daraufhin, die Beendigung der Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Diesem Antrag entsprach das Registergericht nicht, weil das Finanzamt der Löschung nicht zustimmte. Gegen diese Entscheidung legte die Gesellschaft Beschwerde ein mit dem Ziel, die Löschung im Handelsregister einzutragen und das Registerblatt mit einem Wegzugsvermerk nach Portugal zu versehen.

Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21.3.2007 zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass nach gegenwärtigem deutschen Gesellschaftsrecht eine Verlegung des Satzungs- und Verwaltungssitzes einer in Deutschland errichteten GmbH in das Ausland - auch in einen anderen Mitgliedsstaat der EU - nicht möglich sei; eine dem deutschen Recht unterliegende Kapitalgesellschaft benötige zwingend eine...

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