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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.1 Rechtsentwicklung

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 1

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Mit dem stlichen Einlagekto wird im zeitlichen Geltungsbereich des Halb- (ab 2009: Teil-)Eink-Verfahrens eine aus dem früheren Anrechnungsverfahren bekannte Rechengröße auch in der Zeit nach dem Systemwechsel fortgeführt. Nach der durch das SEStEG bzw durch das JStG 2008 erfolgten Umstellung des KSt-Guthabens und des EK 02 auf eine ausschüttungsunabhängige ratierliche Abwicklung ist das stliche Einlagekto der einzige noch verbleibende "St-Topf"; er soll nicht nur für eine Übergangszeit, sondern auf Dauer fortgeführt werden.

 

Tz. 2

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

§ 27 KStG ist durch das UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) insbes in den Abs 1 und 6 überarbeitet worden; ein neuer Abs 7 wurde angefügt. Die früheren Abs 6 und 7 sind in den § 29 Abs 2 und 3 KStG idF des UntStFG verlagert worden. Dazu s § 29 KStG Tz 11ff.

 

Tz. 3

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Durch das EURLUmsG v 15.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) wurde § 27 Abs 6 S 4 KStG klarstellend dahin gehend nachgebessert, dass unter diese Vorschrift nur Mehr- und Minderabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zeit fallen.

 

Tz. 4

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Das SEStEG v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) änderte den § 27 KStG in mehrfacher Hinsicht. In Abs 1 wurde geregelt, dass die Verwendung des stlichen Einlagekto unabhängig von der hr-lichen Handhabung ist und dass das Einlagekto grds nicht negativ werden darf. In Abs 2 wurde die erstmalige Bildung eines Einlagekto bei Eintritt in die KSt-Pflicht geregelt. Abs 5 enthält eine neue Regelung für die sog Verwendungsfestschreibung. Abs 8 schließlich dehnt die Berechtigung zur Führung eines Einlagekto auf EU/EWR-Kö aus.

Durch Berichtigung des SEStEG v 24.01.2007 (BGBl I 2007, 68) wurden in § 27 Abs 7 KStG die Worte "unbeschr stpfl" eingefügt.

 

Tz. 5

St...

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