Rz. 25
Keine Folgepflicht des Geschäftsführers besteht bei gesetzeswidrigen Weisungen. Dazu gehören z. B. Weisungen, die gegen gesetzliche Vorschriften aus dem Steuerrecht, dem Sozialversicherungsrecht oder gegen die Kapitalerhaltung verstoßen. Weisungen, die auf Handlungen gerichtet sind, die gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen, also Auszahlungen aus dem Stammkapital, wirken nicht haftungsentlastend. Setzt der Geschäftsführer die Weisung um, obwohl diese rechtswidrig ist, könnte der Geschäftsführer dann auch doch wieder haften, weil gerade keine Folgepflicht besteht. In dieser Situation stellt sich die Frage nach Versicherungsschutz. Dieser wird häufig ausgeschlossen sein, weil gleichzeitig eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt. Der Geschäftsführer wird meist wissen, dass die Weisung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Dieses Wissen ist aber nicht zwingend, beispielsweise muss er im konkreten Fall nicht vor Augen haben, dass die von ihm verlangte Ausschüttung oder Maßnahme gegen die Kapitalerhaltung verstößt. Weist beispielsweise die Gesellschafterversammlung an, der für Finanzen zuständige Geschäftsführer möge seinem Mitgeschäftsführer einen Kredit von 1 Mio. EUR aus dem Gesellschaftsvermögen gewähren, könnte dieser Kredit gemäß § 43a GmbH-Gesetz wegen des Verstoßes gegen die Kapitalerhaltung unzulässig sein, wenn insoweit das Stammkapital betroffen wäre. Der Geschäftsführer muss dies im konkreten Fall nicht überblicken, auch wenn er sich sicherlich mit den Vorschriften der Kapitalerhaltungsregeln vor Übernahme des Amtes oder im konkreten Fall hätte beschäftigen müssen. Jedenfalls muss aber nicht zwingend eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegen. Gleiches gilt für die vorsätzliche Schadensherbeiführung gemäß § 103 VVG.
Rz. 26
Überlässt beispielsweise ...