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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 291 Ankündigung der Restsch ... / 1. Allgemeines

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Rn 1

Nach bisherigem Recht endete die erste Stufe des Restschuldbefreiungsverfahrens mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung nicht vorhanden waren. Das Gericht stellte nach § 291 Abs. 1 a. F. fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Obliegenheiten nachkam und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 297, 298 nicht vorlagen. Künftig wird die Feststellung bereits mit der Eingangsentscheidung nach § 287 a Abs. 1 getroffen. Über eine Versagung auf Grund von Gläubigeranträgen wird erforderlichenfalls erst im weiteren Verlauf des Verfahrens entschieden (§ 300 Abs. 3). Ursprünglich wurde die Restschuldbefreiung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens angekündigt, da erst dann die Abtretungsfrist begann. Da die Abtretungsfrist durch das "Gesetz zur Änderung der InsO und anderer Gesetze" im Jahr 2001 schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begann[3], ist es nicht mehr erforderlich noch die Restschuldbefreiung gesondert anzukündigen.[4] Da die vor dem 01.01.2014 geltenden Bestimmung weitergelten, wenn bereits ein Eröffnungsantrag gestellt ist (Art. 103h EGInsO), dient die folgende Kommentierung noch für anhängige Verfahren.

 

Rn 1a

Die Vorschrift des § 291 a. F. bestimmte den Tenor und den weiteren notwendigen Inhalt des gemäß § 289 Abs. 1 Satz 2 zu erlassenden gerichtlichen Beschlusses, mit welchem die Erteilung der Restschuldbefreiung für den Schuldner angekündigt und somit die grundsätzlich (nach Änderung der InsO zum 01.12.2001)[5] sechsjährige "Wohlverhaltensperiode" eingeleitet wurde. Diese Entscheidung durfte nicht mit der Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300) verwechselt werden, da sie dem Schuldner nur die erhoffte Schuldenfreiheit in Aussicht stellte, wenn er im Laufe der Wo...

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