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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 285 Masseunzulänglichkeit

Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
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Gesetzestext

 

Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.

1. Bisherige gesetzliche Regelung

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde bei Neuschaffung der Insolvenzordnung mit Gesetz vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866) eingeführt und gilt seitdem unverändert.

2. Anwendungsbereich

 

Rn 2

§ 285 nimmt Bezug auf die Definition in § 208, wonach Masseunzulänglichkeit vorliegt, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, die Insolvenzmasse aber nicht zur Befriedigung der sonstigen fälligen Masseverbindlichkeiten ausreicht. Außerhalb des Eigenverwaltungsverfahrens hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit sowie die drohende Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht anzuzeigen, so dass eigentlich nach der allgemeinen Regel des § 270 Abs. 1 Satz 2 zu erwarten wäre, dass im Eigenverwaltungsverfahren diese Aufgabe dem Schuldner zukommt. Zunächst war im Regierungsentwurf aber vorgesehen, dass der Schuldner oder der Sachwalter zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit berufen seien.[1] Schließlich ist die Aufgabe zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach §§ 208-211 jedoch ausschließlich[2] dem Sachwalter übertragen worden. Dieser hat die Lage des Schuldners ohnehin gemäß § 274 zu überwachen und wenn den Gläubigern Nachteile entstehen, entsprechende Anzeige zu machen. Dann können die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger sowie – weil sie ebenfalls nur noch eine quotale Befriedigung erwarten können – die Altmassegläubiger die Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 2 beantragen.[3]

 

Rn 3

Unabhängig davon muss der Schuldner laufend darauf achten, dass die von ihm begründeten Masseverbindlichkeiten der §§ 53-55 aus der vorhandenen Insolvenzmasse beglichen werden können. Sonst läuft er Gefahr, sich strafbar zu machen. Der Sachwalter hat den Schuldner zu überwachen und bei bevorstehenden Nachteilen d...

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Insolvenzordnung / § 285 Masseunzulänglichkeit
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