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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 270b Vorbereitung einer San ... / 3.1.6.1. Qualifikation des Ausstellers

Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
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Rn 15

Der Aussteller der Bescheinigung muss eine Mindestqualifikation vorweisen, da durch seine Einschätzung, die in der von ihm auszustellenden Bescheinigung dokumentiert wird, der Nachweis[12] der Anordnungsvoraussetzungen erbracht werden soll.

 

Rn 16

Deshalb muss er ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sein oder eine vergleichbar qualifizierte Person, z.B. Steuerbevollmächtigter oder vereidigter Buchprüfer, die nach § 3 Nr. 1 StBerG ebenso wie Steuerberater zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, aber auch Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Personen, die in einem dieser Staaten ihre berufliche Niederlassung haben und über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.[13] Gleichwohl muss die Bescheinigung in deutscher Sprache ausgestellt sein.[14] Die vom Bundesrat zunächst geforderte Einschränkung des Personenkreises durch Verwendung anerkannter Begrifflichkeiten (z.B. Fachanwalt für Insolvenzrecht)[15] ist nicht Gesetz geworden, weil auch der europäischen Dienstleistungsrichtlinie Rechnung getragen werden sollte.[16] Erforderlich ist aber, dass die Bescheinigung von einer natürlichen Person, nicht von einer Kanzlei ausgestellt ist,[17] weil die erforderlichen einschlägigen Sanierungserfahrungen nur bei einer natürlichen Person, nicht aber bei einer Kanzlei festgestellt werden können. Demzufolge scheidet auch eine juristische Person mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Aussteller aus. Beim Aussteller muss es sich um eine unabhängige und neutrale Person handeln; es sind ähnlich strenge Anforderungen zu stellen wie bei der Auswahl eines vorläufigen Insolvenzverwalters.[18] Damit ist nicht ve...

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