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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften

Dr. Lucas F. Flöther
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Gesetzestext

 

Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,

1. wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
2. wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift befasst sich mit der Sanktionierung von Verstößen gegen Verfahrensvorschriften. Verstöße dieser Art können sowohl gegen inhaltliche (Nr. 1 Variante 1 und Nr. 2) als auch gegen ablaufbezogene Verfahrensvorschriften (Nr. 1 Varianten 2 bis 4) vorliegen. Gegenstand der insolvenzgerichtlichen Prüfung kann indes nicht die Frage sein, ob der Inhalt des Plans als solcher zu akzeptieren ist. Die Norm behandelt (entsprechend der amtlichen Überschrift) nur Verfahrensverstöße. Liegen solche vor, ist dem Plan von Amts wegen die gerichtliche Bestätigung zu versagen. Das Gericht darf keine Bestätigung des Plans aussprechen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 250 vorliegen. Ein Ermessen hinsichtlich der Rechtsfolge steht dem Gericht nicht zu.[1] Das Insolvenzgericht ist bei der Prüfung der §§ 250, 251 Hüter eines gesetzmäßigen Verfahrens und Plans. Letztlich darf die Grenze zwischen findiger Plangestaltung und manipulativer Plandurchsetzung nicht überschritten werden.[2]

 

Rn 2

Die Regelung des § 250 stellt zwingendes Recht dar.[3]

[1] BGH, Beschluss vom 26.04.2018, IX ZB 49/17, NZI 2018, 691 (691).
[2] Frind, NZI 2007, 374 (378).
[3] Siehe auch FK-Jaffé, § 250 Rn. 1.

2. Inhaltliche und ablaufbezogene Verfahrensmängel (§ 250 Nr. 1)

 

Rn 3

Die Bestätigung eines Insolvenzplans kann aus mehreren Gründen nach § 250 Nr. 1 zu versagen sein, vorausgesetzt, die Fehler sind ausreichend gewichtig und dauerhaft...

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Insolvenzordnung / § 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
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