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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 171 Berechnung des Kostenbe ... / 2.2 Erheblichkeit der Abweichung

Axel Breutigam
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Rn 10

Anders als bei den Feststellungskosten sind die Schwankungen der tatsächlich entstehenden Verwertungskosten jedoch sehr groß,[7] so dass § 171 Abs. 2 Satz 2 deshalb den Ansatz der tatsächlich entstandenen und für die Verwertung erforderlichen Kosten zulässt. Es wird sowohl dem Verwalter (bei besonders hohen) als auch jedem Gläubiger (bei besonders niedrigen Kosten) freigestellt, die durch die gesetzliche Anordnung getroffene Vermutung zu widerlegen.

 

Rn 11

Um allerdings das Ziel einer Entlastung der Gerichte nicht zu gefährden, muss die Abweichung zwischen der Pauschale und den wirklichen Verwertungskosten erheblich sein. Deswegen ist die Erheblichkeit als echtes Tatbestandsmerkmal zu verstehen,[8] weil ansonsten ständig Streitigkeiten zwischen den Gläubigern und dem Verwalter vorprogrammiert wären. Eine geringfügige Abweichung reicht nicht aus.[9] Von Erheblichkeit kann erst gesprochen werden, wenn der Pauschbetrag um die Hälfte unterschritten (< 2,5 %) oder um das Doppelte überstiegen (> 10 %) wird.[10] Eine unbillige Belastung wird hierin nicht gesehen, da diese Kosten auch bei Zwangsversteigerung oder Freigabe des Gegenstands durch den Insolvenzverwalter entstanden wären; im Übrigen könne der Gläubiger diese Kosten in seine Kalkulation aufnehmen.[11] Eine erhebliche Abweichung ist bei der Verwertung einer Lebensversicherung angenommen worden, die zu diesem Zweck gekündigt wird; hier liegen die tatsächlichen Kosten (unabhängig vom mitunter beträchtlichen Rückkaufswert) bei DM 50,00.[12]

 

Rn 12

Erforderlich sind nicht nur diejenigen Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Gegenstand überhaupt zu verwerten, sondern auch die Kosten, mit deren Hilfe ein höherer Verwertungserlös erzielt wird. Maßgeblich ist insoweit eine Ex-ante-Betrachtung aus der Sicht eines obj...

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