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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 166 Verwertung beweglicher ... / 2.4 Die Verwertung von Forderungen (§ 166 Abs. 2)

Dr. Sven-Holger Undritz
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Rn 26

Nach § 166 Abs. 2 Satz 1 darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die vom Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten wurde, einziehen oder in anderer Weise verwerten.[67] Eine Forderung ist das Recht des Gläubigers, aufgrund eines bestehenden Schuldverhältnisses von dem Schuldner die Leistung zu fordern.[68] Die Forderung muss nicht auf Geld lauten, obwohl dies in der Praxis gerade bei Sicherungszessionen überwiegend der Fall ist.

[67] Ausf. zum Einziehungsrecht etwa Pape, NZI 2000, 301 f.; Gundlach/Frenzel/N. Schmidt, NZI 2001, 119; Mitlehner, ZIP 2001, 677; Häcker, NZI 2002, 409.
[68] Palandt-Grüneberg, 70. Aufl. 2011, Einl. vor § 241 Rn. 3.

2.4.1 Erfasste Forderungen

 

Rn 27

Eine Sicherungsabtretung liegt vor, wenn der Zessionar im Außenverhältnis zwar die volle Gläubigerstellung erwirbt, er im Innenverhältnis jedoch aufgrund einer entsprechenden Zweckabrede nur eine dem Pfandgläubiger ähnliche Stellung erwerben soll.[69]

 

Rn 28

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist als Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Sache eine besondere Form der Sicherungsabtretung[70] und deshalb von § 166 Abs. 2 erfasst.[71]

 

Rn 29

Auch abgetretene Ansprüche aus Versicherungsverträgen unterliegen grundsätzlich dem Verwertungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 2.[72] Von praktischer Bedeutung sind hier insbesondere die Rückkaufswerte abgetretener Kapitallebensversicherungen. Der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes entsteht mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Dieser Anspruch unterliegt dem Verwertungsrecht des Verwalters,[73] so dass der Masse mit der Eröffnung des Verfahrens die Kostenbeiträge nach §§ 170, 171 zustehen.[74]

 

Rn 30

Die Rechte des Insolvenzverwalters im Hinblick auf Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers hängen von der Ausgestaltung des ...

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