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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 155 Handels- und steuerrech ... / 1.4 Neues Geschäftsjahr (Abs. 2)

Dr. Eric Kießling
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Rn 12

Nach § 155 Abs. 2 Satz 1 beginnt mit der Verfahrenseröffnung – zwingend[19] – ein neues Geschäftsjahr. Dementsprechend entsteht für die Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. d. R. ein sog. Rumpfgeschäftsjahr, zu dessen Abschluss der Schuldner selbst eine Inventur durchzuführen und einen Jahresabschluss zu erstellen hat (§§ 240 Abs. 2 Satz 1, 242 Abs. 1 Satz 1 HGB).[20] Hierzu muss ihm der Verwalter ggfl. Einblick in die Bücher, Geschäftsunterlagen und sonstigen Aufzeichnungen des Unternehmens gewähren,[21] die er – spätestens – mit Verfahrenseröffnung in Besitz zu nehmen hat (§§ 22 Abs. 3 Satz 2, 36 Abs. 2 Nr. 1, 148).[22] Die Aufstellung der Eröffnungsbilanz (§§ 154 HGB, 270 Abs. 1 AktG, 71 Abs. 1 GmbHG) und die Inventarisierung aller Vermögensgegenstände zu Beginn des Insolvenzverfahrens obliegen dem Verwalter.[23]

 

Rn 13

Das neue Geschäftsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB). Es beginnt an dem Tag, der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entspricht, nicht aber – entgegen §§ 4 InsO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB – an dem darauffolgenden Tag.[24] Der Insolvenzverwalter kann allerdings einen anderen Zeitraum wählen, namentlich zum ursprünglichen Rhythmus zurückkehren.[25] Diese – allein dem Insolvenzverwalter obliegende – Bestimmung stellt keine Satzungsänderung dar und bedarf auch keines sonstigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung.[26] Sie setzt aber für ihre Wirksamkeit eine Anmeldung zum Handelsregister der Gesellschaft (die Registereintragung wirkt allerdings nicht konstitutiv) oder eine sonstige Mitteilung an das Registergericht noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus.[27] Andernfalls kann der Geschäftsverkehr aufgrund des Insolvenzvermerks im Handelsregis...

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