Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens waren die von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung, unter anderem von dem Antragsgegner erworbene Anwartschaften aus der Zusatzversorgung bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen.
Das FamG hatte in seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich diese Anwartschaften als voll dynamisch bewertet. Hiergegen legte die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen als Beteiligte Beschwerde ein und machte geltend, die bei ihr erworbenen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers seien nicht wie vom erstinstanzlichen Gericht als im Leistungsteil voll dynamisch, sondern statisch zu bewerten.
Die Beschwerde führte zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Aufgrund der Beschwerde der Beteiligten zu 1) war die Entscheidung des FamG zum Versorgungsausgleich von Amts wegen in vollem Umfang zu überprüfen. Dies ohne Bindung an die im Beschwerderechtszug gestellten Anträge und ohne Geltung des Grundsatzes des Verbotes der "reformatio in peius".
Das OLG kam auf der von ihm vorgenommenen Prüfung der tatsächlichen Steigerungsraten der Zusatzversorgung des Antragsgegners zu dem Ergebnis, dass diese in vollem Umfange, also sowohl im Anwartschafts-, als auch im Leistungsstadium, als voll dynamisch zu bewerten ist.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2005, 6 UF 97/05