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Bauseitig erstelltes Rankgitter mit Clematis-Bepflanzung durfte/musste verbleiben

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Ein vom Bauträger entsprechend der Baubeschreibung errichtetes Rankgitter und eine entsprechend dem Freiflächengestaltungsplan vorgenommene Anpflanzung (Clematis) ist nicht deshalb zu beseitigen, weil der Betreiber einer im Erdgeschoss der Wohnanlage gelegenen Gewerbeeinheit (Fahrschulbetrieb) sich darauf beruft, die Anpflanzung hindere die Sicht von der Straße auf die Schaufenster seines Teileigentums.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung des in allen drei Instanzen unterlegenen Antragstellers bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 10.000,- angeordnet.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 05.03.1998, 2Z BR 6/98)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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BayObLG 2Z BR 6/98
BayObLG 2Z BR 6/98

  Entscheidungsstichwort (Thema) Wohnungseigentumssache: Beseitigungspflicht eines Rankgitters mit Clematis-Bepflanzung  Verfahrensgang LG München II (Aktenzeichen 8 T 7952/96) AG Starnberg (Aktenzeichen UR II 36/96) ...

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