Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Vereinbart der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer einen bestimmten Nettolohn, übernimmt er damit die geschuldete Lohnsteuer. Darin liegt eine zusätzliche Lohnzahlung, die bei der Bemessung der Lohnsteuer berücksichtigt werden muss. Als zwangsläufige Folge ist zusätzliche Steuer für die übernommene Steuer zu zahlen. Zur Berechnung ist derjenige Bruttolohn zu suchen, der nach Abzug der hierauf entfallenden Lohnsteuer den vereinbarten Nettolohn ergibt (R 39b.9 abs. 1 LStR). Wird die an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer in einem späteren Jahr ganz oder teilweise erstattet und steht die Erstattung dem Arbeitgeber zu, ist das im Jahr der Erstattung als Kürzung des Bruttolohns und nicht etwa des Nettolohns zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Der Betrieb hatte mit ausländischen Arbeitnehmern eine Nettolohnvereinbarung getroffen, nach der etwaige Steuererstattungen dem Arbeitgeber zustehen sollten. Im Jahr der Erstattung berechnete das Finanzamt die Lohnsteuer in der Weise, dass es die Erstattung von dem zuvor ermittelten (rechnerischen) Bruttolohn abzog, während der Arbeitgeber einen Abzug vom Nettolohn für geboten hielt. Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Die Auszahlung des Nettolohns und die Steuererstattung, die eine Rückzahlung von Arbeitslohn darstelle, seien getrennt voneinander zu betrachten. Es mache einen Unterschied, ob der Arbeitnehmer die Steuererstattung behalte und zum Ausgleich eine Kürzung des Nettolohns vorgesehen sei oder ob die Erstattung dem Arbeitgeber zustehe.
Hinweis
Die Auffassung des BFH führt dazu, dass dem Fiskus hinsichtlich der, z.B. wegen erhöhter Werbungskosten, erstatteten Steuer die hierauf im Vorjahr erhobene zusätzliche Steuer verbleibt. Diese Auswirkungen sind nicht zu rechtfertigen, weil der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer insowe...