Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 179 BGB, § 670 BGB, § 683 BGB
Kommentar
Hat eine Wohnungsverwaltung in Unkenntnis der Tatsache, dass die Eigentümergemeinschaft bei Abschluss des Verwaltervertrages nicht rechtswirksam vertreten war, die Hausverwaltung tatsächlich besorgt, steht ihr aus Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Der Haftung der Gemeinschaft aus GoA steht auch eine etwaige Haftung der Verwaltung als vollmachtlose Vertreterin aus § 179 BGB nicht entgegen, da beide Ansprüche nebeneinander bestehen können, in gleicher Weise wie etwa in Konkurrenz stehende mögliche Ansprüche aus § 179 BGB und Bereicherungsrecht gegen die vertretene Gemeinschaft.
Die Verwaltung hat im vorliegenden Fall Geschäfte der Gemeinschaft geführt, und zwar im mutmaßlichen Willen der Gemeinschaft, die mit der Ausführung der Tätigkeiten durch die Verwaltung einverstanden war. Als mutmaßlich ist der Wille anzusehen, der objektiv den Interessen der Gemeinschaft entsprach. Was die Höhe des Aufwendungsersatzanspruches nach § 683 Satz 1 BGB betrifft, kann die Verwaltung die übliche Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen fordern (bezogen auf die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums).
Link zur Entscheidung
( BGH, Urteil vom 07.03.1989, XI ZR 25/88, NJW-RR 1989, 970 = WE 6/1989, 196)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung