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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 5.2.5 Betriebliche Gründe im Übrigen

Prof. Dr. Reinhard Vossen
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Rz. 107

Ein betrieblicher Grund, der den Arbeitgeber zur Ablehnung des Teilzeitbegehrens berechtigt, kann in einer auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geschlossenen Betriebsvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit liegen. Hinter einer solchen Vereinbarung müssen die Arbeitszeitwünsche der einzelnen Arbeitnehmer grundsätzlich zurückstehen.[1] Dies gilt jedoch nur, sofern der vom Arbeitnehmer gewünschte Arbeitsbeginn einen kollektiven Bezug hat.[2] Dieser Bezug fehlt, wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit die Interessen der anderen Arbeitnehmer nicht berührt.[3]

Offen gelassen hat das BAG bisher, ob eine freiwillige Betriebsvereinbarung im Geltungsbereich des BetrVG (vgl. z. B. § 117 Abs. 2 BetrVG) aufgrund ihrer unmittelbaren und zwingenden Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) und der Durchführungspflicht des Arbeitgebers (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) einem Neuverteilungsanspruch entgegenstehen kann.[4] Dagegen hat das BAG entschieden, dass auch formlose Regelungsabreden der Betriebspartner betriebliche Gründe enthalten können, die die Umverteilung der Arbeitszeit verhindern können.[5]

 

Rz. 108

Eine auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geschlossene Betriebsvereinbarung darf gemäß § 22 TzBfG keine über § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG hinausgehende Beschränkungen des Teilzeitanspruchs des Arbeitnehmers (§ 8 Abs. 1 TzBfG) enthalten.[6] So können die Betriebsparteien insbesondere nicht den Anspruch nach § 8 Abs. 1 TzBfG "kontingentieren". Die Festlegung einer sog. Überforderungsquote ist nur den Tarifvertragsparteien gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG[7] vorbehalten.[8] Allerdings können die betrieblichen Gründe i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG in einer Betriebsvereinbarung dokumentiert sein.[9]

 

Rz. 109

Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsc...

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