Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Arnold/Gräfl, TzBfG § 5 Benachteiligungsverbot / 1 Allgemeines

Dr. Peter H. M. Rambach
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

Die Regelung enthält das Verbot, Arbeitnehmer, die ihre Rechte aus diesem Gesetz wahrnehmen, bei Vereinbarungen oder Maßnahmen (z. B. bei einem beruflichen Aufstieg) zu benachteiligen[1] und normiert damit eine Selbstverständlichkeit.[2] Unionsrechtlich wäre die Aufnahme dieses Benachteiligungsverbots in das Gesetz nicht notwendig gewesen, da dies weder die Europäische Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit (Richtlinie 97/81/EG[3]) noch die Europäische Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG[4]) vorgaben.[5] Bei der Auslegung kommt es deshalb grundsätzlich nicht auf unionsrechtliche Grundsätze an.[6] Die Regelung stellt nach ganz herrschender Meinung eine Spezialnorm zu dem in § 612a BGB verankerten (allgemeinen) Maßregelungsverbot dar.[7] Danach darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.[8]

 
Hinweis

Das Maßregelungsverbot bindet nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch die Betriebsparteien. Diese haben auch bei Betriebsvereinbarungen das Maßregelungsverbot des § 5 TzBfG – und die anderen Benachteiligungsverbote, z. B. § 612a BGB, § 16 AGG, § 78 Satz 2 BetrVG – zu beachten (BAG, Urteil v. 18.9.2007, 3 AZR 639/06). Dabei kann es nach Auffassung des BAG dahinstehen, ob sich dies aus einer unmittelbaren Anwendung von § 5 TzBfG oder mittelbar aus § 75 Abs. 1 BetrVG ergibt (vgl. BAG, Urteil v. 31.5.2005, 1 AZR 254/04). Dementsprechend dürfen auch die Betriebsparteien Arbeitnehmer nicht deshalb benachteiligen, weil sie in zulässiger Weise ihre Rechte aus § 5 TzBfG ausüben.

 

Rz. 2

Praktische Bedeutung kommt dem Benachteiligungsverbot in erster Linie im Teilzeitbereich, insbesondere nach einem Antrag des Arbeitnehmers auf Reduzierung der Arbeitszeit, zu. Für die Fallkonstellation, dass sich ein Arbeitnehmer weigert, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln enthält § 11 TzBfG außerdem ein spezielles Kündigungsverbot.[9] Dieses stellt allerdings in erster Linie auf ein Unterlassen (Nichtannahme eines Änderungsangebots des Arbeitgebers) ab, während § 5 TzBfG die aktive Inanspruchnahme von Rechten nach dem TzBfG betrifft.

 

Rz. 3

Im Befristungsbereich findet die große Mehrheit der Auseinandersetzungen nach dem Auslaufen des Arbeitsverhältnisses statt, weshalb die Gefahr und damit die praktische Bedeutung einer Benachteiligung geringer ist.

[1] So die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 14/4374 S. 16.
[2] KR/Kreutzberg-Kowalczyk, 14. Aufl. 2025, § 5 TzBfG, Rz. 1, hält die Vorschrift deshalb auch für "eigentlich überflüssig". Nach MünchKomm/Müller-Glöge, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 5 TzBfG, Rz. 1 hätte der Gesetzgeber "auf § 5 verzichten können".
[3] ABl. v. 20.1.1998, Nr. L 14/9.
[4] ABl. v. 10.7.1999, Nr. L 175/43.
[5] So auch Bauer, BB 2001, 2473, 2474; Annuß/Thüsing/Thüsing, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 5 TzBfG, Rz. 1.
[6] Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 5 TzBfG, Rz. 3.
[7] KR/Kreutzberg-Kowalczyk, 14. Aufl. 2025, § 5 TzBfG, Rz. 2; Annuß/Thüsing/Thüsing, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 5 TzBfG, Rz. 2; Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 5 TzBfG, Rz. 1.
[8] Auch mit dem am 21.8.1980 in Kraft getretenen § 612a BGB hat der Gesetzgeber bereits eine EG-Vorgabe Art. 5 Richtlinie 75/117/EWG vom 10.2.1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, ABl. Nr. L, S. 45, und Art. 7 Richtlinie 76/207/EWG vom 9.2.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, ABl. Nr. L, S. 39, 40, ausweitend umgesetzt.
[9] S. Arnold, § 11, Rz. 1 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


Arnold/Gräfl, TzBfG § 5 Benachteiligungsverbot
Arnold/Gräfl, TzBfG § 5 Benachteiligungsverbot

1 Allgemeines  Rz. 1 Die Regelung enthält das Verbot, Arbeitnehmer, die ihre Rechte aus diesem Gesetz wahrnehmen, bei Vereinbarungen oder Maßnahmen (z. B. bei einem beruflichen Aufstieg) zu benachteiligen[1] und normiert damit eine ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren