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Arnold/Gräfl, TzBfG § 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge / 4.2.4 Eigenart der Arbeitsleistung

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 12

Nach Auffassung des BAG kann im Arbeitsvertrag einer Schauspielerin, die eine bestimmte Rolle in einer Fernsehserie übernehmen soll, wirksam vereinbart werden, dass ihr Arbeitsverhältnis endet. Voraussetzung ist, dass diese Rolle nicht mehr in der Serie enthalten ist und die Entscheidung über den Wegfall der Rolle Ausdruck künstlerischer Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ist.[1] Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung soll vor allem verfassungsrechtlichen, sich u. a. aus der Freiheit der Kunst[2] ergebenden Besonderheiten Rechnung tragen. Allein die Kunstfreiheit des Arbeitgebers rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem an der Erstellung eines Kunstwerks mitwirkenden künstlerisch tätigen Arbeitnehmer nach Auffassung des BAG allerdings nicht. Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Mindestbestandsschutz verlangt vielmehr im Einzelfall eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung findet.[3] Reine Produktionsgesellschaften, die lediglich im Auftrag von Rundfunk- und Fernsehanstalten Beiträge oder Sendungen zuliefern, können die Rundfunkfreiheit nicht für sich in Anspruch nehmen.[4]

Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist nach Auffassung des BAG eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet.[5] Bei einem Fußballtrainer kann eine auflösende Bedingung, wonach der Arbeitsvertrag nur für die Dauer der Teilnahme des Vereins am Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga gelten soll, gere...

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