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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigte ... / 5 Betriebliche Mitbestimmung

Manfred Arnold
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Rz. 18

Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Das Überwachungsrecht des Betriebs nach § 80 Abs. 1 BetrVG wird durch die besondere und eigenständige Informationspflicht des Arbeitgebers über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen gestärkt.[1] Aus der Pflicht des Arbeitgebers nach § 6 TzBfG, Teilzeitarbeit zu fördern, kann der Betriebsrat jedoch weder nach dem TzBfG noch nach dem BetrVG einen Anspruch auf Beschäftigung von Arbeitnehmern in Teilzeit herleiten. So hat der Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 und 5 BetrVG, wenn eine Stelle nicht auch als Teilzeitstelle ausgeschrieben wird.[2]

 

Rz. 19

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG bezieht sich auf die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, nicht jedoch auf den Umfang der jeweiligen Arbeitsverpflichtung. Es besteht kein Mitbestimmungsrecht über die Dauer der vereinbarten oder tariflich festgelegten wöchentlichen oder auf andere Zeiträume fixierten Arbeitszeit.[3] Der Betriebsrat hat den Umfang einer Arbeitsverpflichtung in Teilzeit im Rahmen der Mitbestimmung hinzunehmen. Bei Arbeit auf Abruf bezieht sich das Mitbestimmungsrecht auch auf die Frage, ob Teilzeitbeschäftigte zu festen Zeiten oder nach Bedarf nach § 12 TzBfG beschäftigt werden.[4]

 

Rz. 20

Im Hinblick auf § 8 TzBfG besteht durchaus Konfliktpotential zwischen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und dem Begehren des Arbeitnehmers nach Teilzeitbeschäftigung. Das Recht des Betriebsrats, an der Organisation der Teilzeitarbeit im Betrieb mitzuwirken, wird durch das Individualrecht des Einzelnen nicht beschränkt. Die Arbeitszeitwünsche des Arbeitnehmers stehen hinter einer betrieblichen Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit jedoch nur dann zurück, wenn diese einen kollektiven Bezug haben.[5]

 

Rz. 21

Eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit nach § 8 TzBfG oder § 9a TzBfG ist keine Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG[6] und bedarf nur dann der Zustimmung, wenn zugleich ein neuer Arbeitsbereich zugewiesen oder vereinbart wird.

Macht ein Teilzeitbeschäftigter einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG geltend, sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats, insbesondere § 87 BetrVG und § 99 BetrVG zu beachten.[7]

[1] Näher Spinner, § 7, Rz. 25 ff.
[2] Näher Spinner, § 7, Rz. 154, 16.
[3] BAG, Beschluss v. 13.10.1987, 1 ABR 10/86, näher Vossen, § 8, Rz. 7.
[4] S. Arnold, § 12, Rz. 100 ff.
[5] S. Vossen, § 8, Rz. 107 f.
[6] S. Vossen, § 8, Rz. 8.
[7] Näher Vossen, § 9, Rz. 54 ff.

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