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Arnold/Gräfl, TzBfG § 12 Arbeit auf Abruf / 3.3 Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

Manfred Arnold
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Rz. 53

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist der Arbeitszeitumfang, bezogen auf die wöchentliche Arbeitszeit, genau zu vereinbaren. Ist eine Mindestdauer mit flexiblem Arbeitszeitanteil beabsichtigt[1], muss sowohl die Mindestdauer als auch der Umfang der abrufbaren Arbeitszeit vereinbart werden. Eine konkrete Stundenzahl ist sinnvoll, aber nicht erforderlich. Auch wenn die Arbeitszeit als Prozentsatz der wöchentlichen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten[2] festgelegt wird, ist die Dauer der Arbeitszeit genau bestimmt.[3] Richtig ist, dass sich damit bei Veränderungen der tariflichen Arbeitszeit auch der Arbeitszeitumfang der Abrufarbeit ändert. Es überzeugt jedoch nicht, wenn es grundsätzlich zulässig sein soll, bei Teilzeitarbeitsverträgen die Arbeitszeitdauer in Prozent der Arbeitszeitdauer festzulegen, nicht jedoch bei Teilzeitarbeit in der Form der Abrufarbeit.[4]

 

Rz. 54

Die festzuschreibende Mindestdauer ist nicht durch § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG begrenzt. Diese Vorschrift garantiert keine Mindestarbeitszeit.[5] Vertraglich kann eine kürzere Mindestdauer vereinbart werden. Auch eine einvernehmliche Änderung ist jederzeit möglich. Deshalb ist weiterhin auch eine geringfügige Beschäftigung in Gestalt eines Abrufarbeitsverhältnisses möglich.[6]

 
Hinweis

Wird eine bestimmte Dauer vereinbart, hat der Arbeitgeber ein Flexibilisierungspotenzial, wenn er einen Bezugszeitraum wählt, der über die Woche hinausgeht.[7]

 

Rz. 55

Wird keine feste Arbeitszeitdauer vereinbart, sind Bandbreitenregelungen und Vereinbarungen mit Mindest- und Höchstdauer unwirksam, wenn der flexible Arbeitszeitanteil 25 % der Mindestarbeitszeit überschreitet.[8]

 
Hinweis

Je höher die vereinbarte Mindestarbeitszeit ist, umso größer ist das Flexibilisierungspotenzial. Bei einer Mindestarbeitszeit ...

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