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Arnold/Gräfl, TzBfG § 12 Arbeit auf Abruf / 2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Manfred Arnold
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Rz. 12

§ 12 TzBfG gilt für alle Teilzeitarbeitsverhältnisse, bei denen die Arbeit des Arbeitnehmers auf Abruf bzw. bei Bedarf des Arbeitgebers erfolgt.

Schon zu § 4 BeschFG war höchst streitig und höchstrichterlich nicht geklärt, ob die Vorschrift nur für Teilzeitbeschäftigte gilt oder auch für Vollzeitbeschäftigte.[1] Gleichwohl ist bei der Neuregelung in § 12 TzBfG durch den Gesetzgeber keine Klarstellung erfolgt, sodass der Meinungsstreit in der Literatur fortgetragen wird und eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung des BAG aussteht. Der Streit ist nicht von rein akademischer Natur. Ein kurzfristiger Einsatz im Rahmen der vertraglichen Arbeitszeit ist bei Anwendung von § 12 TzBfG auch mit Zustimmung des Betriebsrates nicht möglich, da die Lage der Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitgeteilt werden muss. Dies gilt auch bei Mischformen.[2] Arbeitszeitmodelle für Vollzeitbeschäftigte, die neben fest definierten Arbeitszeiten flexible Arbeitszeitanteile enthalten, müssten dann also bei Anwendung von § 12 TzBfG auch die 4-tägige Ankündigungsfrist beachten.

 

Rz. 13

Die Auffassung, die die direkte oder entsprechende Anwendung auch für Vollzeitbeschäftigte bejaht, weist mit guten Gründen darauf hin, dass allein die systematische Stellung im 2. Abschnitt des TzBfG nicht zwingend gegen die Anwendung spricht.[3] Der Wortlaut selbst enthält keine Beschränkung. Abrufarbeit ist auch bei Vollzeitarbeit möglich. Richtig ist weiter, dass auch bei Vollzeitbeschäftigten ein Schutzbedürfnis vor einseitigen Leistungsbestimmungen des Arbeitgebers über die Arbeitszeit besteht.[4]

 

Rz. 14

Gleichwohl sprechen die besseren Gründe für eine Nichtanwendung für Vollzeitbeschäftigte. § 12 Abs. 1 Sätze 2, 3 TzBfG kommen bei Vollzeitkräften ohnehin nicht zur Anwendung. Im Übrigen ist das Schutz...

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