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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / VIII. Blick nach Österreich

Prof. Dr. Sebastian Mock
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Rz. 39

[Autor/Zitation]

In Österreich wurde Art. 30 Bilanz-RL in § 227 öUGB umgesetzt, der in weiten Teilen mit § 325 übereinstimmt. Unterschiede bestehen vor allem hinsichtlich der Frist (neun statt zwölf Monate [§ 277 Abs. 1 öUGB einerseits und Abs. 1a andererseits]), hinsichtlich des Veröffentlichungsmediums (§ 277 Abs. 2 öUGB, Pflicht für den Vorstand einer großen Aktiengesellschaft zur Veröffentlichung auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – EVI) und der Art und Weise der Übermittlung (Möglichkeit der Einreichung in Papierform bei Unterschreiten eines Umsatzes von 70.000 EUR, § 277 Abs. 6 Satz 2 öUGB). Hinsichtlich der Sanktionen (Rz. 193 ff.) ergeben sich ebenfalls kaum Unterschiede; allerdings zeigt sich die österreichische Judikatur (OGH v. 24.6.2014 – 4 Ob 95/14w, RWZ 2015, 8: "Der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Offenlegung des Konzernabschlusses kann als unlautere Geschäftspraktik gemäß § 1 Abs 1 UWG geahndet werden"; OGH v. 24.3.2009 – 4 Ob 229/08t, RdW 2009, 583: "Die Verletzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 277 und 278 UGB kann nach Maßgabe des § 1 Abs 1 Z 1 UWG auch lauterkeitsrechtliche Ansprüche begründen (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch)"; Perner/Woller, ecolex 2014, 934; Heidinger, RdW 2009, 507; Gaedke, SWK 2009, W 75; Strimitzer in Hirschler, Bilanzrecht I2, § 277 UGB Rz. 19) im Lauterkeitsrecht im Kontext Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch offener (Rz. 203).

[Autor/Zitation] Mock in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 325 HGB, Randziffer 39

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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