Rz. 197
Die Verletzung der Offenlegungspflicht begründet keinen Beschlussmangel, und zwar weder hinsichtlich des Gewinnverwendungsbeschlusses noch hinsichtlich des Feststellungsbeschlusses (im Ergebnis auch Drinhausen/Granzow in BeckOGK HGB, § 325 Rz. 93 [12/2023]; Grottel in Beck BilKomm.14, § 325 HGB Rz. 380; Keller in Heidel/Schall4, § 325 HGB Rz. 52; Kersting in Großkomm. HGB6, § 325 Rz. 128; Merkt in Hopt44, § 325 HGB Rz. 14; zust. Zetzsche in HKMS3, § 325 HGB Rz. 127).
Rz. 198
Die unterlassene oder fehlerhafte Offenlegung der Unternehmensabschlüsse führt zu keiner Haftung der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern oder den Vertragspartnern (ausführlich Mock in Hachmeister/Kahle/Mock, Rechtsfragen, Rz. 58).
Rz. 199
Die offenlegungspflichtigen Geschäftsleiter (Rz. 56 ff.) haften gegenüber den Gläubigern jedenfalls nicht nach § 823 Abs. 1 BGB, da es sich bei dem aus der fehlenden Offenlegung ergebenden Schaden um einen bloßen Vermögensschaden handelt. Allerdings kommt eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht, da § 325 ein Schutzgesetz darstellt.
Vgl. Fehrenbacher, Registerpublizität und Haftung im Zivilrecht, 457 f.; Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 325 Rz. 122; Grottel in Beck BilKomm.14, § 325 HGB Rz. 381; Jansen, Publizitätsverweigerung und Haftung in der GmbH, 161 ff.; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff21, § 42a GmbHG Rz. 56; Merkt, Unternehmenspublizität, 482; Merkt in Hopt44, § 325 HGB Rz. 14; Mock in Hachmeister/Kahle/Mock, Rechtsfragen, Rz. 59; Zetzsche in HKMS3, § 325 HGB Rz. 125; wohl auch Keller in Heidel/Schall4, § 325 HGB Rz. 52; abl. Haas, Geschäftsführerhaftung und Gläubigerschutz, 105 ff., 121 f.; dem folgend Kersting in Großkomm. HGB6, § 325 Rz. 127.
Dies ist von der Rspr. aber bisher offenbar nic...