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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Offenlegung der geänderten Unterlagen (Abs. 1b Satz 1)

Prof. Dr. Sebastian Mock
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Rz. 125

[Autor/Zitation]

In Abs. 1b wird nicht detailliert geregelt, wann tatsächlich eine Änderung des Jahresabschlusses oder des Lageberichts vorliegt. Eine Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes kommt im Rahmen von Abs. 1b nicht in Betracht, da es ein uneingeschränktes und kein eingeschränktes oder abgestuftes Interesse des Rechtsverkehrs an den Unternehmensabschlüssen gibt (so auch Keller in Heidel/Schall4, § 325 HGB Rz. 41). Eine Ausnahme ist bei bloßen Schreib- oder Druckfehlern zu machen, da der Rechtsverkehr kein Interesse an orthografischer Richtigkeit hat (ebenso Keller in Heidel/Schall4, § 325 HGB Rz. 41).

 

Rz. 126

[Autor/Zitation]

Auch wenn Abs. 1b in seinem Wortlaut lediglich auf JA und Lagebericht Bezug nimmt, findet dieser bei einer Änderung der übrigen in Abs. 1 genannten Unterlagen (Rz. 73 ff.) Anwendung (Grottel in Beck BilKomm.14, § 325 HGB Rz. 46; Kersting in Großkomm. HGB6, § 325 Rz. 27; Zetzsche in HKMS3, § 325 HGB Rz. 54). Das Problem beschränkt sich nicht nur auf die Entsprechenserklärung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Rz. 96 ff.), da sowohl der Bestätigungsvermerk widerrufen (Rz. 87 ff.) als auch der Bericht des AR nachträglich geändert werden kann. Bei der Entsprechenserklärung kann auch nicht eingewandt werden, dass es keine unterjährige Aktualisierungspflicht gibt, da der von Abs. 1b erfasst Fall derjenige der freiwilligen unterjährigen Änderung des JA ist (ähnlich Keller in Heidel/Schall4, § 325 HGB Rz. 42 mit der Empfehlung der Anwendung von Abs. 1b).

 

Rz. 127

[Autor/Zitation]

Die in Abs. 1b erforderliche Änderung der Unternehmensabschlüsse oder artverwandten Unterlagen ist nicht auf eine zeitlich unmittelbare Änderung beschränkt. Vielmehr erfasst die Regelung alle Änderungen eines Unternehmensabschlusses oder der artverwandten Unterlagen, so dass etwa a...

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