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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / e) Ausländische Kapitalgesellschaften

Prof. Dr. Sebastian Mock
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Rz. 53

[Autor/Zitation]

Bei ausländischen KapGes. muss für die Anwendung von Satz 1 differenziert werden. Ausländische Kapitalgesellschaften mit einem Satzungssitz in einem Mitgliedstaat werden von Satz 1 nicht erfasst, da diese ohnehin den nationalen Umsetzungsvorschriften von Art. 30 Bilanz-RL (Rz. 28) unterfallen, so dass es schon keinen Bedarf für eine Anwendung von Satz 1 gibt (im Ergebnis auch Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 325 Rz. 123; Kersting in Großkomm. HGB6, § 325 Rz. 122; Zetzsche in HKMS3, § 325 HGB Rz. 22); aus europarechtlichen Erwägungen muss in diesem Fall auch eine analoge Anwendung der §§ 325 ff. (mit diesem Ansatz Eidenmüller/Rehberg, ZVglRWiss 2006, 427, 433 ff.; Kindler, NJW 2003, 1073, 1078; Liebscher/Scharff, NJW 2006, 3745, 3751; Merkt in Hopt44, § 325 HGB Rz. 1; Westhoff in Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften2, § 18 Rz. 62 ff.) insgesamt abgelehnt werden, zumal wegen der nationalen Umsetzungsvorschriften von Art. 30 Bilanz-RL (Rz. 28) ohnehin eine Publizitätspflicht – wenn auch in einem anderen Mitgliedstaat – besteht (so auch Zetzsche in HKMS3, § 325 HGB Rz. 24). Dies gilt unabhängig davon, ob der tatsächliche Verwaltungssitz dieser Gesellschaften in Deutschland ist oder nicht. Für den Fall des Bestehens einer Zweigniederlassung in Deutschland kommt § 325a zur Anwendung. Führt die Auflösung der ausländischen KapGes. mit einem Satzungssitz in einem Mitgliedstaat zu deren Vollbeendigung und Fortführung als offene Handelsgesellschaft, entfällt die Offenlegungspflicht nach Satz 1 jedenfalls dann, wenn mindestens ein Gesellschafter eine natürliche Person ist (LG Bonn v. 28.11.2017 – 33 T 944/15, NZG 2018, 1423, für den Fall einer englischen Limited vor dem BREXIT).

 

Rz. 54

[Autor/Zitation]

Ausländische KapGes. mit einem Satzungssitz ...

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