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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Vorbemerkung

Prof. Dr. Sebastian Mock
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Rz. 73

[Autor/Zitation]

Die offenzulegenden Unterlagen werden in Satz 1 Nr. 1 (Rz. 77 ff.) und Satz 1 Nr. 2 (Rz. 96 ff.) genannt. Die Unterteilung in diese beiden Gruppen erklärt sich aus dem unterschiedlichen Regelungshintergrund. Während die Pflicht zur Offenlegung der in Nr. 1 genannten Unterlagen auf Art. 30 Bilanz-RL (Rz. 28) zurückgeht, ergibt sich die Pflicht zur Offenlegung der in Nr. 2 genannten Unterlagen allein aus dem nationalen Recht.

 

Rz. 74

[Autor/Zitation]

Die Aufzählung in Satz 1 ist abschließend, so dass keine weiteren Unterlagen offengelegt werden müssen (OLG Stuttgart v. 28.6.2021 – 12 AR 15/21, BeckRS 2021, 20469 Rz. 19; Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 325 Rz. 23; Grottel in Beck BilKomm.14, § 325 HGB Rz. 30; Kersting in Großkomm. HGB6, § 325 Rz. 33). Daher sind Sonderbilanzen wie etwa die Umwandlungsbilanz nicht offenzulegen (Grottel in Beck BilKomm.14, § 325 HGB Rz. 38; Keller in Heidel/Schall4, § 325 HGB Rz. 26; Kersting in Großkomm. HGB6, § 325 Rz. 33; Zetzsche in HKMS3, § 325 HGB Rz. 35 aE). Ebenso wenig müssen die Niederschrift über die HV (§ 130 Abs. 5 AktG) oder die Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 1 GmbHG) offengelegt werden (Bach in KKD10, § 325 HGB Rz. 3; Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 325 Rz. 25; Kersting in Großkomm. HGB6, § 325 Rz. 33).

 

Rz. 75

[Autor/Zitation]

Die Liquidation der Gesellschaft berührt die Offenlegungspflicht nicht (Rz. 41 ff.); allerdings muss hinsichtlich der zu veröffentlichenden Unterlagen differenziert werden. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Aufstellung und Feststellung bzw. Billigung der Unternehmensabschlüsse fort (§ 270 Abs. 1 AktG [für die AG], § 71 Abs. 1 GmbHG [für die GmbH], § 161 Abs. 2, § 146 Abs. 1 Satz 1, § 148 Abs. 4 Satz 2 [für die kapitalistischen Personengesellschaften], Art. 63 SE-VO iVm. § 270 A...

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