Dipl.-Kfm. Thomas Volkmer
, Wolfgang Spaar
A. Allgemeine Erläuterungen
Rz. 1
§ 341p wurde 2001 durch das AVmG ins HGB aufgenommen und seitdem zweimal ergänzt bzw. geändert. Die Aufnahme erfolgte im Zusammenhang mit der Einführung von Pensionsfonds als zusätzlichem Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung. Die Regelung war nötig, da § 341 Abs. 4 Satz 1 hinsichtlich der entsprechenden Anwendbarkeit nur auf den ersten bis siebten Titel, dh. §§ 341 bis 341l verweist. Mit der Verweisvorschrift gelten grds. auch die Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften des 8. Titels (§§ 341m bis 341o).
Mit dem EHUG erfolgten 2006 redaktionelle Änderungen. In 2016 erfolgte mit dem AReG die Einschränkung des Verweises auf § 341m Abs. 1 und § 341n Abs. 1 und 2, da in den beiden genannten Vorschriften mit dem AReG ua. weitere Absätze ergänzt wurden, die für Pensionsfonds keine Anwendung finden.
B. Anzuwendende Vorschriften
Rz. 2
Der Verweis auf die anzuwendenden Straf-, Bußgeld- sowie Ordnungsgeldvorschriften beschränkt sich auf §§ 341m Abs. 1, 341n Abs. 1 und 2 sowie 341o. Entsprechend der Gesetzesbegründung zum AReG (BT-Drucks. 18/7219, 54) dient die Einschränkung der Klarstellung, dass die neu eingefügten Straf- und Ordnungswidrigkeiten der §§ 341m Abs. 2 und 341n Abs. 2a keine Anwendung auf Pensionsfonds finden, da diese nicht den Pflichten zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses unterliegen.
Zu den anwendbaren Vorschriften vgl. § 341m Rz. 6 ff.; § 341n Rz. 9 ff.; § 341o Rz. 7 ff.