Rz. 95
§ 212 öUGB Aufbewahrungspflicht, Aufbewahrungsfrist
(1) Der Unternehmer hat seine Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse samt den Lageberichten, Konzernabschlüsse samt den Konzernlageberichten, empfangene Geschäftsbriefe, Abschriften der abgesendeten Geschäftsbriefe und Belege für Buchungen in den von ihm gemäß § 190 zu führenden Büchern (Buchungsbelege) sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren; darüber hinaus noch solange, als sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem der Unternehmer Parteistellung hat, von Bedeutung sind.
(2) Die Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahrs an, für das die letzte Bucheintragung vorgenommen, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz und der Jahresabschluß festgestellt, der Konzernabschluß aufgestellt oder der Geschäftsbrief empfangen oder abgesendet worden ist.
Autoren:
Dr. Dietmar Dokalik, Bundesministerium für Justiz Wien (Rz. 11–30, 95–121)
Prof. Dr. Gunter Mayr, Bundesministerium für Finanzen Wien (Rz. 11–30; 95, 122–128)
Dr. Karl Stückler, Steuerberater, Wien (Rz. 11–30, 95–128)
unter Mitarbeit von Karolina Olesinska, Wien (Rz. 11–30, 95–128)
Schrifttum:
Jabornegg, Die Aufbewahrungsfrist nach § 212 HGB, SWK 1995, 23; Drabek/H. Reiter, Stellt ein Bestellschein eine im Sinne der §§ 212 (1) HGB und 132 (1) BAO aufbewahrungspflichtige Unterlage dar?, FJ 1996, 223; Bertl/Fraberger, Aufbewahrungspflicht, RWZ 1997, 272; Bibus, BAO-Novelle 1997, ÖStZ 1998, 49; Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, Handbuch Bilanzrecht und Abschlussprüfung, 3. Aufl. 1998; Barborka, Altbekannte Rückstellungen unter neuen Aspekten – Handels- und steuerrechtliche Behandlung, RdW 2003, 736; Bertl/Hirschler, Rückstellungsbildung für Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, RWZ 2003, 7; BMF, ...