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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / VI. Blick nach Österreich

Prof. Dr. Patrick Velte
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Rz. 11

[Autor/Zitation]

Das österreichische Pendant zu § 257 HGB ist § 212 öUGB. Der Katalog der aufzubewahrenden Unterlagen ist in Österreich weniger umfassend als in Deutschland. Dem Wortlaut nach müssen demnach die "zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen" nicht aufbewahrt werden. Die Aufzählung in § 212 Abs. 1 öUGB ist jedoch demonstrativ (anders die taxative Aufzählung in § 257 Abs. 1 HGB, s. Rz. 36), weshalb diese Anweisungen und Unterlagen nach hM vom Anwendungsbereich des § 212 Abs. 1 öUGB erfasst sind (Rz. 100 ff.).

 

Rz. 12

[Autor/Zitation]

§ 257 Abs. 2 HGB definiert den Begriff Handelsbrief, während in § 212 öUGB der Begriff Geschäftsbrief undefiniert bleibt. Die Begriffe sind aber inhaltlich ident, denn bis zum Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG, 2005 (BGBl. I 2005/120) wurde auch in Österreich der Begriff "Handelsbrief" verwendet (s. Rz. 107 f.). Hingegen wird in Deutschland der Begriff "Handelsbrief" dem Wortlaut nach enger gesehen als der Geschäftsbrief (s. Rz. 55); inhaltlich besteht jedoch weitgehend Deckungsgleichheit (s. Rz. 107). § 257 Abs. 3 HGB normiert, in welcher Form und an welchem Ort Unterlagen aufzubewahren sind. In Österreich finden sich diese Regelungen nicht in § 212 öUGB, sondern in § 190 Abs. 5 öUGB (zu den Unterschieden s. § 239 Rz. 174 ff.).

 

Rz. 13

[Autor/Zitation]

Der in § 257 Abs. 1 HGB normierte sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht, die in Abs. 4 verankerte Aufbewahrungsfrist sowie der in Abs. 5 normierte Beginn des Fristenlaufs sind gemeinsam in § 212 Abs. 1 öUGB geregelt. In Österreich beträgt die unternehmensrechtliche und abgabenrechtliche Aufbewahrungsfrist einheitlich sieben Jahre (§ 212 Abs. 1 öUGB, § 132 Abs. 1 öBAO, zur Dauer s. Rz. 114, zum Beginn, Hemmung und Ende s. Rz....

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