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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / VII. Steuerliche Aspekte

Prof. Dr. Patrick Velte
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Rz. 122

[Autor/Zitation]

Die Aufbewahrungspflicht für buchführungspflichtige Abgabenpflichtige (§§ 124, 125 öBAO, s. § 238 Rz. 177 ff.) ist in § 132 Abs. 1 öBAO geregelt (der persönliche Anwendungsbereich des § 132 Abs. 1 öBAO ist damit weiter als jener des § 212 öUGB; so auch in Deutschland, s. Rz. 86 ff.). Der Zweck der Regelung besteht in der verlässlichen Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung (VwGH v. 11.12.2003, 2000/14/0113; v. 25.11.1986, 84/14/0109). Aufzubewahren sind (Ritz/Koran in Ritz/Koran7, § 132 Rz. 5):

  • Bücher (der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 öEStG dienende Aufschreibungen),
  • Aufzeichnungen (dienen sonstigen abgabenrechtlichen Zwecken),
  • zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege sowie Geschäftspapiere (zB Fakturen, Rechnungen, Kassenbelege, Bankauszüge, Frachtriefe, Abrechnungen, Materialentnahmescheine, Lohnabrechnungen, Schmierzettel, die Erlöse für das Kassabuch aufzeichnen [VwGH v. 20.2.1991, 90/13/0214], Abrechnungsbelege der Taxilenker [zB VwGH v. 24.2.2005, 2003/15/0019], Registrierkassenstreifen [VwGH v. 25.11.1986, 84/14/0109]) und
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind (zB EDV-Dokumentation, s. BFG v. 27.2.2014, RV/7012690/2010, Unterlagen zur Inventarerstellung, so auch Rz. 89).
 

Rz. 123

[Autor/Zitation]

Zu Form und Ort der Aufbewahrung von Belegen, Geschäftspapieren und Unterlagen auf Datenträgern s. § 239 Rz. 174 ff. (zur deutschen Rechtslage s. Rz. 91 f.).

 

Rz. 124

[Autor/Zitation]

Die Aufbewahrungsfrist beträgt – wie die unternehmensrechtliche – sieben Jahre (§ 212 öUGB; § 132 Abs. 1 öBAO); der Beginn der Aufbewahrungspflicht ist ident zum Unternehmensrecht, weshalb auf Rz. 114 verwiesen wird. Die Frist verlängert sich für Bücher, Aufzeichnungen und hier...

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