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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Derivative Buchführungspflicht

Prof. Dr. Heribert Anzinger
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Rz. 177

[Autor/Zitation]

Nach § 124 öBAO haben alle Unternehmer, die nach dem öUGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften (zB § 112 öGmbHG) zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, diese auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen (vgl. Tanzer in FS Doralt, 432 f.). Die Verpflichtung zur Buchführung nach dem öUGB ergibt sich aus § 189 öUGB (vgl. Rz. 126), die Aufbewahrungspflichten aus §§ 212 ff. öUGB (vgl. Rz. 176; § 257 HGB Rz. 95 ff.). Besteht aufgrund von § 189 öUGB keine Rechnungslegungspflicht (auch nicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, zB für Vereine und Privatstiftungen), ist § 124 öBAO nicht anwendbar (vgl. Hirschler in FS Tanzer, 405 ff.). Besteht Rechnungslegungspflicht nach öUGB, hat die steuerrechtliche Gewinnermittlung nach § 124 öBAO entweder nach § 5 öEStG (bei Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd. § 23 öEStG) oder bei Vorliegen anderer betrieblicher Einkünfte nach § 4 Abs. 1 öEStG zu erfolgen (vgl. Tanzer in FS Doralt, 432; Ebner/Marschner in Jakom15, § 4 Rz. 236). Die Verpflichtung zur Buchführung ergibt sich "unabhängig von der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der vorhandenen Aufzeichnungen"; ggf. hat das Finanzamt eine Schätzung vorzunehmen (VwGH v. 25.6.1997, 93/15/0141).

 

Rz. 178

[Autor/Zitation]

Bei einer unternehmensrechtlichen Tätigkeit, die nicht unter die Ausnahme von der Rechnungslegungspflicht gem. § 189 Abs. 4 öUGB fällt, richtet sich die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht am Schwellenwert des § 189 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 2 öUGB aus (Rz. 139, 143 ff.):

  • Bei Überschreiten des Schwellenwerts kommt es zur Rechnungslegungspflicht, wobei die Verpflichtung auch für steuerrechtliche Zwecke gilt (§ 124 öBAO). Bei gewerblichen Einkünften erfolgt die Gewinnermittlung gem. § 5...

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