Rz. 337
Beim Genussrechtsemittenten bestehen grds. drei Möglichkeiten der Bilanzierung des überlassenen Genussrechtskapitals (vgl. auch Reiner in MünchKomm. HGB5, § 266 Rz. 98; Schubert/Hargarten in Beck BilKomm.14, § 266 HGB Rz. 191; zu abweichenden Ansichten s. Rz. 346):
- Passivierung als Fremdkapital;
- erfolgsneutrale (unmittelbare) Einstellung ins Eigenkapital;
- erfolgswirksame Vereinnahmung.
Rz. 338
Zur Qualifikation als Eigenkapital ist kumulativ auf folgende Kriterien abzustellen (vgl. zum Folgenden etwa Suchan in BeckOGK, § 266 HGB Rz. 111 [9/2023]; Marx/Dallmann in BKT, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz. 183 [7/2022]; s. auch Rz. 346):
- Nachrangigkeit (Rz. 339);
- Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe des Genussrechtskapitals sowie Erfolgsabhängigkeit der Vergütung (Rz. 340 f.);
- Kapitalüberlassung für einen längerfristigen Zeitraum (Rz. 342 ff.).
Rz. 339
Das Kriterium der Nachrangigkeit ist erfüllt, wenn das Genussrechtskapital als Haftungssubstanz zur Verfügung steht, da es im Insolvenz- oder Liquidationsfall erst nach Befriedigung aller Ansprüche der anderen Gläubiger, deren Kapitalüberlassung nicht den Kriterien für einen Eigenkapitalausweis genügt, zurückgezahlt werden darf.
Rz. 340
Das Kriterium der Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe verlangt, dass eine Rückzahlung des Genussrechtskapitals außerhalb des Insolvenz- oder Liquidationsfalls insoweit unterbleiben muss, als dadurch die gegen Ausschüttungen besonders geschützten Eigenkapitalbestandteile nach Verrechnung mit ggf. aufgelaufenen Verlusten gemindert werden. Zur Erfüllung der Kapitalerhaltungsgrundsätze ist in diesen Fällen das Genussrechtskapital bis zur vollen Höhe zur Verrechnung mit den Verlusten heranzuziehen; dies schließt nicht aus, dass ei...