Rz. 346
Der Ausweis folgt der Qualifizierung des Genussrechtkapitals als Eigen- oder Fremdkapital. Im Schrifttum wird vertreten, dass stattdessen ein Ausweis des Genussrechts- bzw. sonstigen Hybridkapitals als Sonderposten zwischen Eigen- und Fremdkapital geboten sei (so etwa Hennrichs in BeckOGK HGB, § 247 HGB Rz. 42 f. [9/2023]); Hennrichs/Pöschke in HDJ, Abt. III/1 Rz. 192 [7/2019]; Baetge/Brüggemann, DB 2005, 2145, 2151; Groh, BB 1993, 1882, 1890; ablehnend IDW HFA, FN-IDW 2005, 334; WP Handbuch18, Kap. F Rz. 1323; Schubert/Hargarten in Beck BilKomm.14, § 266 HGB Rz. 191; Behnes/Helios, DB 2023, 156, 159). Hierfür spricht zwar, dass solche Formen des mezzaninen Kapitals eine Zwitterstellung haben. Indes dürfte – gerade im Hinblick auf die mannigfaltigen Gestaltungsmöglichkeiten – dem Informationsinteresse der Abschlussadressaten besser durch eine klare Zuordnung als Eigen- oder Fremdkapital (Rz. 338 ff.) gedient sein als mit einem Sonderposten, in dem verschiedenste Formen der Hybridfinanzierung zusammengefasst werden.
Rz. 347
Sofern Eigenkapital gegeben ist und das Genussrechtskapital nicht ertragswirksam vereinnahmt wird, ist es innerhalb der Postengruppe "A. Eigenkapital" gesondert auszuweisen. Der Posten kann nach dem gezeichneten Kapital, den Gewinnrücklagen oder als letzter Posten des Eigenkapitals eingefügt werden (vgl. Marx/Dallmann in BKT, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz. 183.1 [7/2022]; Emmerich/Naumann, WPg 1994, 677, 685).
Rz. 348
Auch ein eventuell erhaltenes Agio ist in diesem Fall als Eigenkapital zu qualifizieren. Es sollte allerdings gesondert vom nominellen Genussrechtskapital ausgewiesen werden, da sich wesentliche Rechte der Genussrechtsinhaber aus ihrer Quote am nominellen Genussrechtskapital ableiten (Sch...