Rz. 189
Die Vorräte untergliedern sich in die Posten
Rz. 190
Der gesonderte Ausweis von für Vorräte geleistete Anzahlungen wurde durch das BiRiLiG ergänzt und entspricht den geleisteten Anzahlungen bei den Gruppen A.I. und A.II. des Anlagevermögens.
Rz. 191
Ebenfalls durch das BiRiLiG erweitert wurden die unfertigen Erzeugnisse um unfertige Leistungen. Diese Erweiterung hatte lediglich klarstellenden Charakter, da unfertige Leistungen bei Dienstleistungsunternehmen oder Unternehmen, die sowohl Erzeugnisse herstellen als auch Dienstleistungen erbringen (wie zB Bauunternehmen), schon immer auszuweisen waren. In diesen Fällen kann ein gesonderter Ausweis als freiwillige Erweiterung (zB mit der Postenbezeichnung "in Arbeit befindliche Aufträge") vorgenommen werden.
Rz. 192
Bei den fertigen Erzeugnissen und Waren fehlt eine entsprechende Erweiterung um fertige Leistungen, die noch nicht abgerechnet wurden. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, sind sie unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (B.II.1.) oder – falls sie für ein verbundenes Unternehmen erbracht wurden – unter den Forderungen an verbundene Unternehmen (B.II.2.) auszuweisen. Anderenfalls ist der Posten "fertige Erzeugnisse und Waren" entsprechend zu erweitern bzw. anzupassen oder ein weiterer Posten "noch nicht abgerechnete fertige Leistungen" oÄ einzufügen.
Rz. 193
Nach § 268 Abs. 5 Satz 2 können erhaltene Anzahlungen auf Vorräte von diesen offen in einer Vorspalte abgesetzt werden.
Rz. 194
Betriebswirtschaftl...