Rz. 178
Alle nicht unter A.III.2. oder A.III.4. auszuweisenden Ausleihungen sind bei Zugehörigkeit zum Anlagevermögen den sonstigen Ausleihungen zuzuordnen, die damit den Charakter eines Sammelpostens erhalten (zum Begriff der Ausleihung s. Rz. 157).
Rz. 179
Hierunter fallen auch Kredite nach §§ 89, 115 AktG, wenn diese nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 247 Abs. 2) dem Anlagevermögen zuzuordnen sind (Reiner in MünchKomm. HGB[5], § 266 Rz. 52). Im Fall der KGaA sind unter § 89 AktG fallende Kredite, welche die Gesellschaft persönlich haftenden Gesellschaftern, deren Ehegatten oder minderjährigen Kindern oder Dritten, die für Rechnung dieser Personen handeln, gewährt hat, unter der Bezeichnung "davon an persönlich haftende Gesellschafter und deren Angehörige" zu vermerken (§ 286 Abs. 2 Satz 4 AktG). Zum Ausweis von Krediten nach §§ 89, 115 AktG im Umlaufvermögen s. Rz. 237. Kredite an Gesellschafter einer GmbH sind nach § 42 Abs. 3 GmbHG gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben; anderenfalls muss ein entsprechender Vermerk in der Bilanz bei den Posten, unter denen sie ausgewiesen werden, erfolgen (ausführlicher s. Rz. 277 ff.).
Rz. 180
Zu den sonstigen Ausleihungen zählen des Weiteren aufgrund von Miet- und Pachtverträgen geleistete Kautionen, wenn der zugrunde liegende Vertrag für mehr als ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist. Brauereidarlehen, die zwecks Sicherung des Bierabsatzes von Brauereien an Gaststätten vergeben und nach Maßgabe des Bierumsatzes zurückzuzahlen sind, stellen ebenfalls sonstige Ausleihungen dar; sog. Bierlieferungsrechte sind jedoch unter den immateriellen VG zu aktivieren.
Rz. 181
Ebenfalls sind nicht verbriefte oder in Form von Namenspapieren verbriefte aktivieru...