Henrik Stutzmann
, Dr. Markus Suchanek
Rz. 130
Bis zum Inkrafttreten des BilMoG v. 25.5.2009 (BGBl. I 2009, 1102) enthielt das HGB keine Regelung über die vom Zivilrecht abweichende Zuordnung für wirtschaftliches Eigentum. § 246 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB aF schrieb stattdessen beispielhaft für unter Eigentumsvorbehalt erworbene, zur Sicherheit verpfändete oder in anderer Weise zur Sicherheit übertragene Gegenstände die Aktivierung in der Bilanz des Sicherungsgebers vor. In die Bilanz des Sicherungsnehmers seien sie nur dann aufzunehmen, wenn es sich um Bareinlagen handele.
Rz. 131
Mit der Änderung des § 246 und der Entfernung der speziellen Zuordnungsnormen für Sicherungseigentum durch das BilMoG wollte der Gesetzgeber jedoch keine Änderung der Ansatzregeln für wirtschaftliches Eigentum herbeiführen (Wöhe/Richter in HdR-E, Kap. 6 Rz. 336 [6/2010]; Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 246 Rz. 2), sondern – im Gegenteil – die hierfür geltenden hergebrachten handelsbilanziellen Grundsätze verankern (Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 30.7.2008, BT-Drucks. 16/10067, 6, 35, 47; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses v. 24.3.2009 zur endgültigen Fassung der geänderten Norm, BT-Drucks. 16/12407, 6, 84). Danach sollte durch den Ausweis des wirtschaftlichen Eigentums sichergestellt werden, dass in der Bilanz nur solche Vermögensgegenstände ausgewiesen werden, die den Gläubigern auch als Potential zur Deckung der Schulden dienen können.