Dr. Philipp Rottke
, Alexander Schmackey
Rz. 80
Die Allgemeinen Bewertungsvorschriften des § 252 Abs. 1 gelten auch für den Konzernabschluss. Diese werden durch die konzernspezifische Norm des § 308 ergänzt (vgl. § 308 Rz. 2).
Rz. 81
Der Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1) erfordert, dass die Bilanzposten der Konzernschlussbilanz vorzutragen und fortzuschreiben sind. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Durchbrechung der (Konzern-)Bilanzidentität – analog zum Einzelabschluss – erlaubt, vgl. § 252 Rz. 71 und Rz. 291.
Rz. 82
Veränderungen im Konsolidierungskreis durch Zu- und Abgänge von einbezogenen Unternehmen sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Verfügungsmacht des MU zu erfassen. Sind im Laufe des GJ wesentliche Änderungen in Zusammenhang mit den einbezogenen Unternehmen eingetreten, sind im Konzernabschluss Angaben zu machen, die eine Vergleichbarkeit von aufeinanderfolgenden Konzernabschlüssen ermöglichen, vgl. § 294 Rz. 43.
Rz. 83
Bei der Erstellung des Konzernabschlusses sind wertaufhellende Tatsachen iSd. § 252 Abs. 1 Nr. 4 bis zum Aufstellungstag zu berücksichtigen. In der Folge kann es zu Abweichungen in der Bewertung von Sachverhalten zwischen Konzern- und Einzelabschluss kommen, da der Konzernabschluss erst nach Erstellung der einbezogenen Einzelabschlüsse aufgestellt wird (vgl. Reinke in Haufe BilKomm. online, § 298 HGB Rz. 31 [10/2023]).
Rz. 84
Die einheitliche Bewertung iSd. § 252 Abs. 1 Nr. 6 verlangt grds., dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich bewertet werden. Die Anwendung verschiedener Bewertungsmethoden oder Rechengrößen ist allerdings im Konzernabschluss zulässig oder geboten, wenn gleiche Sachverhalte in verschiedenen Ländern unterschiedlich behandelt werden. Dies betrifft exemplarisch...