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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / d) Zulässige Abweichungen

Prof. Dr. Stephan Meyering, Prof. Dr. Matthias Gröne
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Rz. 69

[Autor/Zitation]

Spezielle gesetzliche Regelungen können ein Abweichen der Identität zwischen den Wertansätzen der Schlussbilanz und denjenigen in den Eröffnungsbuchungen bedingen. Den Hauptanwendungsfall bilden Währungsreformen wie beim Übergang von der RM-Schlussbilanz auf die DM-Eröffnungsbilanz 1948 sowie beim Übergang von Mark der DDR auf die DM-Eröffnungsbilanz 1990 (Fülbier/Federsel in HdR-E, § 252 HGB Rz. 36 [2/2022]; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Komm. Bilanzierung14, § 252 HGB Rz. 18). Demgegenüber war der Übergang von der DM-Schlussbilanz zur Euro-Eröffnungsbilanz aufgrund des festgelegten Umrechnungsfaktors mit keiner Veränderung der Wertverhältnisse verbunden (Fülbier/Federsel in HdR-E, § 252 HGB Rz. 36 [2/2022]). Die im Zuge der Währungsreformen jeweils resultierenden Abweichungen vom Grundsatz der Bilanzidentität waren jeweils in speziellen Gesetzen geregelt, welche § 252 Abs. 1 vorgingen und damit keinen Rückgriff auf Abs. 2 erforderten (Kahle/Braun in HKMS3, § 252 HGB Rz. 37; Leffson, GoB7, 226).

 

Rz. 70

[Autor/Zitation]

Als zulässig erachtet werden Abweichungen auch bei einer Änderung des Rechnungslegungssystems wie bspw. beim Übergang von HGB auf IFRS und vice versa. Zwischen den jeweiligen Rechnungslegungssystemen vorhandene Abweichungen bei der Bewertung von Bilanzposten werden im Rahmen der Eröffnungsbilanz erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst (Kahle/Braun in HKMS3, § 252 HGB Rz. 39).

 

Rz. 71

[Autor/Zitation]

Darüber hinaus können auch bestimmte besondere Gründe das Abweichen vom Grundsatz der Bilanzidentität rechtfertigen, welches dann auf Abs. 2 zu stützen ist. Zu denken ist hierbei an Änderungen in der Gewichtung der Zwecke des JA sowie an das Inkrafttreten geänderter Normen (wie bspw. im Zuge des BilMoG), aufgrund derer eine Neubewertung der Bilanz...

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