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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Währung (§ 244)

Dr. Philipp Rottke, Alexander Schmackey
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Rz. 31

[Autor/Zitation]

Nach § 244 iVm. § 298 Abs. 1 ist der Konzernabschluss in Euro aufzustellen. Zur Rundung von Beträgen vgl. § 244 Rz. 31. Durch die Pflicht zur Einbeziehung von ausländischen TU und Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss nach § 294 (Weltabschlussprinzip) ergibt sich damit die Notwendigkeit der Umrechnung der in fremden Währungen aufgestellten JA, vgl. § 308a Rz. 3 (modifizierte Stichtagsmethode). Erst durch die Vereinheitlichung der Währung wird die Einbeziehung und die Zusammenfassung der in fremder Währung aufgestellten JA in den Konzernabschluss ermöglicht (vgl. WP Handbuch18, Kap. G Rz. 291 ff.).

 

Rz. 32

[Autor/Zitation]

Sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, RAP und Sonderposten sind danach mit dem Devisenkassamittelkurs am Konzernabschlussstichtag umzurechnen (vgl. § 308a Rz. 18). Dies gilt für sämtliche vollkonsolidierte ausländische TU wie auch für etwaige quotal konsolidierte ausländische Gemeinschaftsunternehmen. Vermögens- und Schuldposten von TU mit einem vom Konzernabschluss abweichenden Abschlussstichtag, die nicht mittels eines auf den Konzernabschlussstichtag erstellten Zwischenabschluss in den Konzernabschluss einbezogen werden, sind mit dem Kurs am abweichenden Stichtag umzurechnen (vgl. DRS 25.55).

 

Rz. 33

[Autor/Zitation]

Zu den Besonderheiten im Zusammenhang mit der Währungsumrechnung im Konzernabschluss, insbes. bei den Posten des Eigenkapitals oder der GuV, bei TU aus Hochinflationsländern oder bei solchen, die zulässigerweise ohne Aufstellung eines Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einbezogen werden und beim Ausweis der aus der Währungsrechnung resultierenden Eigenkapitaldifferenz vgl. § 308a Rz. 88 ff.

 

Rz. 34

[Autor/Zitation]

Zur erforderlichen Angabe der Grundlagen für die Währungsumrechnung im Konzernanhang ...

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