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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 244 HGB Sprache. Währungseinheit

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Schrifttum:

Groh, Zur Bilanzierung von Fremdwährungsgeschäften, DB 1986, 869; IDW, HFA, Positionspapier zu wesentlichen Rechnungslegungsfragen im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, WPg. 1997, 400; Ballwieser/Zimmermann, Bilanzrecht und Sprache, WPg-Sonderheft 2004, 73; Olbrich/Fuhrmann, DAX 30-Geschäftsberichte im Lichte von § 244 HGB und § 400 AktG, AG 2011, 326; Zimmermann/Wrede/Ludwig, Währungsumrechnung in der Handels- und Steuerbilanz, NWB 2022, 1839.

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Regelungsgegenstand

 

Rz. 1

[Autor/Zitation]

Nach § 244 ist der JA von den nach den Vorschriften des HGB rechnungslegungspflichtigen Kaufleuten in deutscher Sprache und Euro aufzustellen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift reicht über den JA hinaus. Die IFRS machen keine Vorgaben zur Verwendung einer bestimmten Sprache und Berichtswährung, fordern aber ergänzende Angaben zur verwendeten Währung (Roth in Heidel/Schall3, § 244 HGB Rz. 8).

[Autor/Zitation] Drüen in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 244, Randziffer 1

II. Bedeutung und Zweck

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Aus § 244 folgt für Posten, die auf fremde Währung lauten, ein Umrechnungsgebot (Pöschke in Großkomm. HGB6, § 244 Rz. 2; Schüppen in HKMS3, § 244 HGB Rz. 12). § 256a konkretisiert die erforderlichen Währungsumrechnungen, die Folge der in § 244 kodifizierten Pflicht zur Angabe in Euro sind. Für grenzüberschreitend tätige Rechtsträger und Konzerne können die notwendigen Währungsumrechnungen erhebliche Auswirkungen auf Bewertung und Ergebnis entfalten (Deubert/Meyer in HdJ, Abt. I/17 Rz. 4 [2/2019]; Schüppen in HKMS3, § 244 HGB Rz. 2) und eine Neubewertung von Verbindlichkeiten in ausländischer Währung erfordern (zu Teilwertzuschreibungen und -abschreibungen im Steuerrecht BFH v. 10.6.2021 – IV R 18/18, BStBl. II 2022, 211, 213; v. 2.7.2021 – XI R 29/18, BStBl. II 2022, 20...

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