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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / C. Abweichungen von den Grundsätzen nach Abs. 1 (Abs. 2)

Prof. Dr. Stephan Meyering, Prof. Dr. Matthias Gröne
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Rz. 291

[Autor/Zitation]

§ 252 Abs. 2 gestattet in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den besonderen Bewertungsgrundsätzen nach Abs. 1. Aus der Formulierung "darf nur" ist abzuleiten, dass die Vorschrift nicht als bedingungsloses Wahlrecht zur Abweichung ausgestaltet ist, sondern vielmehr auf dem Grundgedanken eines generellen Abweichungsverbots basiert (Ballwieser in MünchKomm. HGB4, § 252 Rz. 95; Kahle/Braun in HKMS3, § 252 HGB Rz. 206; Armbruster/Müller in Haufe BilKomm.13, § 252 HGB Rz. 155). Von diesem kann aber in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Das bedarf einer einzelfallbezogenen Begründung, für welche der Bilanzierende nachweispflichtig ist (Baetge/Ziesemer/Schmidt in BKT, Bilanzrecht, § 252 HGB Rz. 271 [10/2011]; Glaser/Hachmeister, BB 2011, 555, 556; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Komm. Bilanzierung14, § 252 HGB Rz. 230; Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 252 Rz. 53).

 

Rz. 292

[Autor/Zitation]

Der Ausnahmecharakter der Bestimmung des Abs. 2 ist im Zuge der neuen EU-Bilanzrichtlinie gestärkt worden. Demnach ist eine Abweichung von der Anwendung der Bewertungsgrundsätze lediglich dann statthaft, wenn anderenfalls kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Einblicksgebot) vermittelt wird bzw. die Vermittlung eines derartigen Bildes gefährdet würde (Glaser/Hachmeister, BB 2011, 555, 557). Zwar hat der deutsche Gesetzgeber auf eine entsprechende Anpassung in Abs. 2 verzichtet (wohl vor dem Hintergrund, dass das Einblicksgebot lediglich für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften gilt und damit in der für sämtliche Kaufleute maßgeblichen Norm des § 252 systematisch deplatziert wäre), es ist aber anzuerkennen, dass dieser Anwendungsvorbehalt zumindest bei der Auslegung der No...

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