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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / ee) ABC zu wertaufhellenden und wertbegründenden Informationen

Prof. Dr. Stephan Meyering, Prof. Dr. Matthias Gröne
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Rz. 155

[Autor/Zitation]

COVID-19-Pandemie: Siehe Rz. 145.

Darlehensausfallrisiken: Mit Blick auf die Frage nach der Bildung von Rückstellungen für das Ausfallrisiko von Darlehen ist nach Ansicht des EuGH einzig auf die Verhältnisse zum Abschlussstichtag abzustellen. Demnach ist die bis zum Tag der Bilanzaufstellung erfolgte Rückzahlung eines Darlehens als wertbegründendes Ereignis anzusehen und für die Beurteilung der Bildung einer Rückstellung unerheblich (EuGH v. 7.1.2003 – C-306/99, juris, Rz. 124; BFH v. 15.9.2004 – I R 5/04, BStBl. II 2009, 100, Rz. 38 f.).

Dividendenansprüche: Eine Kapitalgesellschaft, welche mehrheitlich an einer anderen beteiligt ist, kann Dividendenansprüche noch nicht aktivieren, sofern am Abschlussstichtag noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde. Nach dem Abschlussstichtag gefasste Gewinnverwendungsbeschlüsse sind entsprechend als wertbegründend zu qualifizieren (BFH v. 7.8.2000 – GrS 2/99, BStBl. II 2000, 632, Rz. 47; zu dem diesbezüglichen Wandel in der Rspr. Moxter, DStR 2008, 469, 471). Als Ausnahme von diesen Grundsätzen soll nach Ansicht der Rspr. ein Dividendenanspruch bereits zum Abschlussstichtag zu aktivieren sein, wenn den Gesellschaftern der mindestens ausschüttbare Gewinn bekannt ist und sie sich endgültig zu einer Gewinnausschüttung entschlossen haben (EuGH v. 27.6.1996 – C-234/94, Rz. 25; BGH v. 12.1.1998 – II R 82/93, Rz. 14 ff.; Tiedchen in BeckOGK HGB, § 252 Rz. 104 [1/2023]; zur Diskussion dieser Rspr. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Komm. Bilanzierung14, § 252 HGB Rz. 92; Schulze-Osterloh, ZGR 2001, 497, 504 ff.).

Forderungen: Siehe Rz. 144.

Gerichtsverfahren: Urteile und Beschlüsse, welche zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung gesprochen werden, stellen wertbegründende Ereignisse dar (BFH v. 11.10...

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