Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / bb) Zeitliche Verursachung des Ereignisses

Prof. Dr. Stephan Meyering, Prof. Dr. Matthias Gröne
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 141

[Autor/Zitation]

Die zeitliche Verursachung zielt auf die Beurteilung ab, ob ein Ereignis bis zum Abschlussstichtag verursacht ist oder erst im Zeitraum danach. Die Ereignisse lassen sich dabei in zwei Kategorien unterteilen, welche maßgeblich die Komplexität der vorzunehmenden Beurteilung beeinflussen. Es handelt sich zum einen um auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogene Ereignisse sowie zum anderen um Ereignisse, die sich durch einen Zeitraumbezug auszeichnen, indem sie das Resultat prozessualer Entwicklungen darstellen (ähnlich: Armbruster/Müller in Haufe BilKomm.13, § 252 HGB Rz. 64). Der Beginn dieses Zeitraums liegt dabei vor dem Abschlussstichtag.

 

Rz. 142

[Autor/Zitation]

Zeitpunktbezogene Ereignisse bereiten im Hinblick auf ihre zeitliche Verursachung regelmäßig keine Schwierigkeiten und lassen sich eindeutig terminieren (Vodrazka in GS Lechner, 457, 461). Bei ihnen handelt es sich bspw. um Erbschaften oder um Schäden aufgrund von zeitpunktbezogenen Außeneinwirkungen (insbes. Explosionen, Brände, Überschwemmungen oder sonstige Katastrophen). Problematisch kann die Bestimmung der zeitlichen Verursachung sein, wenn Schäden nicht eindeutig einem bestimmten Ereignis bzw. einer bestimmten Außeneinwirkung zugeordnet werden können (Hüttemann in FS Priester, 301, 313). Sofern eine Verursachung aufgrund eines bis zum Abschlussstichtag eingetretenen Ereignisses zumindest mit einer hinreichenden Mindestwahrscheinlichkeit angenommen werden kann, hat, im Einklang mit den Maßgaben des Vorsichtsprinzips (s. hierzu Rz. 166), eine Berücksichtigung zum Abschlussstichtag zu erfolgen (Hüttemann in FS Priester, 301, 314; Vodrazka in GS Lechner, 457, 462).

 

Rz. 143

[Autor/Zitation]

Deutlich mehr Schwierigkeiten bereitet die Feststellung der zeitlichen Verursachung regelmäßig bei zeit...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Frauen können Finanzen
Frauen können Finanzen
Bild: Haufe Shop

Geld bewusst nutzen: Dani Parthum, die „Geldfrau“, zeigt dir, wie Geld zur Kraftquelle wird, du klug fürs Alter investierst und finanziell eigenständig bleibst – auch in der Partnerschaft. Ein Buch mit klarem Wissen, echten Fällen und persönlichen Reflexionen.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren