Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Wird bei Gründung eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft vereinbart, die Einkünfte für die ersten beiden Geschäftsjahre bis zur Schließung des Fonds auf sämtliche in diesem Zeitraum eintretenden Kommanditisten in der gleichen Weise zu verteilen (gleiche Verlustquote für alle Gesellschafter), so können die erst im zweiten Geschäftsjahr der KG beigetretenen Kommanditisten für dieses Jahr einen gegenüber den bisherigen Gesellschaftern und im Verhältnis zu ihren Gesellschaftsanteilen höheren Anteil an den negativen Einkünften der KG beanspruchen; dies gilt auch, soweit diese auf der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG beruhen (gegen BMF-Schreiben vom 24.12.1996, IV B 3 – S 1988 – 170/96, BStBl I 1996, S. 1516, Tz. 6).
Sachverhalt
Die A-KG ist ein geschlossener Immobilienfonds, der ein Regionalversorgungszentrum vermietet und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Bei Gründung des Fonds 1994 wurde für die nach 1994 anfallenden Gewinne vereinbart, dass auf jeden Gesellschafter je 1000 DM Einlage der gleiche Anteil am insgesamt entstandenen Ergebnis seit Gründung des Fonds entfallen sollte. Der Fonds wurde 1995 geschlossen und das Einkaufszentrum fertiggestellt. In der Feststellungserklärung für 1995 erklärte die KG einen Werbungskostenüberschuss, wesentlich beruhend auf Sonderabschreibungen nach dem FördG, den sie auf ihre Gesellschafter derart verteilte, dass den erst 1995 beigetretenen Gesellschaftern gegenüber den 1994 beigetretenen höhere Verluste in dem Umfang zugewiesen wurden, wie die Altgesellschafter Verluste bereits im Vorjahr erhalten hatten. Einem 1995 mit einem Kapital von 100000 DM beigetretenen Kommanditisten wurden so Verluste in Höhe von 104996,33 DM zugewiesen, während au...